Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat den Vorkaufsrechtsbescheid der Stadt Altlandsberg aufgehoben, da die zugrunde liegende Vorkaufssatzung unwirksam war. Die Stadt hatte ihre städtebaulichen Planungsabsichten nicht ausreichend konkretisiert, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts zu erfüllen. Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit klarer und konkreter Planungen bei der Geltendmachung von Vorkaufsrechten durch Kommunen.
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✔ Kurz und knapp
Die Vorkaufssatzung der Stadt Altlandsberg war unwirksam, da keine konkreten städtebaulichen Maßnahmen „in Betracht gezogen“ wurden.
Für ein Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB reicht es nicht aus, nur allgemeine Planungsziele zu benennen.
Die Planungsvorstellungen für das Gebiet müssen zumindest in groben Umrissen objektiv erkennbar sein.
Bloße Absichtserklärungen ohne jegliche Konkretisierung städtebaulicher Maßnahmen genügen nicht.
Das Vorkaufsrecht dient nicht einer allgemeinen Bodenbevorratung, sondern muss für eine tatsächlich geplante städtebauliche Maßnahme erforderlich sein.
Die Gemeinde hat hier lediglich einen städtebaulichen Konflikt benannt, ohne darzulegen, welche Maßnahmen zur Lösung geplant sind.
Das Negativattest vom 5.11.2018 musste nicht abschließend geprüft werden, da das Vorkaufsrecht insgesamt unwirksam war.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Stadt Altlandsberg war rechtswidrig.
Gemeinden scheitern mit Vorkaufsrecht an mangelnder Plankonkretisierung
Gemeinden in Deutschland haben in bestimmten Fällen ein gesetzlich verankertes Vorkaufsrecht bei Grundstücksverkäufen. Dieses Instrument soll ihnen ermöglichen, städtebauliche Entwicklungen aktiv zu gestalten und zu steuern. Allerdings unterliegt die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Kommunen strengen rechtlichen Vorgaben.
Um ein Vorkaufsrecht geltend machen zu können, müssen Gemeinden konkrete Pläne und Maßnahmen für die weitere Entwicklun[…]