Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 8/20 – Beschluss vom 17.02.2020
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 27. August 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 29. Juli 2019 – 3 VI 750/03 – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Nachlassgericht zurückverwiesen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1), 3), 4) und 5) sind Geschwister und Miterben nach der am 4. September 2003 verstorbenen Erblasserin. Diese hatte mit privatschriftlichen Testamenten vom 3. März 1994 nebst Ergänzung vom 19. Oktober 1994 und vom 6. Oktober 1995 (Bl. 21, 42, 48 in 3 IV 812/88 AG Saarlouis) Testamentsvollstreckung angeordnet; zum Testamentsvollstrecker war der Steuerberater Dipl. Kfm. D. U. bestimmt worden, der das Amt angenommen hatte. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Saarlouis vom 20. Dezember 2017 wurde der Testamentsvollstrecker – nach vorangegangener Beschwerde gegen die Ablehnung eines entsprechenden Antrages des Beteiligten zu 1), über die der Senat mit Beschluss vom 30. Oktober 2017 – 5 W 31/17, Bl. 805 ff. d.A., entschieden hat – entlassen (Bl. 883 d.A.). In einem den Beteiligten mitgeteilten „Vermerk“ vom 27. März 2018 vertrat das Nachlassgericht sodann die Auffassung, dass mit der Entlassung des Testamentsvollstreckers zugleich die Beendigung der Testamentsvollstreckung eingetreten sei, weil die Erblasserin für diesen Fall keine Vorkehrungen getroffen habe (Bl. 899 d.A.).
In einem an das Nachlassgericht gerichteten Schreiben vom 25. Februar 2019 teilte der Beteiligte zu 2) mit, als Enkel der Erblasserin bei Vollendung des 21. Lebensjahres am 17. August 2019 mit einem Vermächtnis im Gegenwert von 10.000,- DM bedacht worden zu sein, zu dessen Erfüllung er mit Blick auf das Testament anregte, einen neuen Testamentsvollstrecker zu bestimmen (Bl. 902 d.A.). Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 stellte auch der Beteiligte zu 1) einen „Antrag zur Einsetzung eines (neuen) Testamentsvollstreckers“ mit der Begründung, der letzte Wille der Verstorbenen sei noch nicht beendet, weil das Vermächtnis an den letzten Enkel der Erblasserin noch nicht erfüllt sei und darüber hinaus vorhandene Nachlasswerte verteilt werden müssten (Bl. 920 GA). Mit Verfügung vom 30. Mai 2019 bat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2) unter Hinweis auf seinen „Vermerk“ vom 27. März 2018 und den Antrag des Beteiligten zu 1) um Mit[…]