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Verkehrsunfall zwischen Golfcart und Pkw – Haftungsverteilung

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LG Bonn – Az.: 1 O 483/18 – Urteil vom 23.08.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.688,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2019 zu zahlen und den Kläger von den Kosten der X GbR gemäß Rechnung vom 16.08.2018 in Höhe von 563,23 EUR freizustellen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 11. August 2018 gegen 11:35 Uhr in W auf der Kpp. in Höhe K ereignet hat.

Am streitgegenständlichen Unfalltag befuhr die Zeugin F, die Tochter des Klägers, mit einem pp, Amtliches Kennzeichen pp. die K pp.. Richtung P. An beiden Seiten der Straße befindet sich ein Golfplatzgelände. Auf der in Richtung P linken Fahrseite war der Ausgang des Golfplatzes mit ca. 1,5 Meter hohen Hecken bewachsen, sodass dieser, von dieser Richtung der Straße aus betrachtet, nicht gut einsehbar war. Bezüglich der Einzelheiten zu den örtlichen Gegebenheiten der streitgegenständlichen Unfallstelle wird auf die Lichtbilder in den Akten (Bl. pp. der Akten) Bezug genommen.

Aus der Gegenrichtung nährte sich der Zeuge T der Unfallstelle. Von der in Fahrtrichtung nach P aus linken Seite des Golfplatzes nährte sich der Beklagte als Fahrer und der Zeuge B, der Vater des Beklagten, als Beifahrer in einem Golfcart vom Golfplatz aus der Straßenquerung.

Im Folgenden kam es in Höhe einer Querungsinsel zu einer Kollision zwischen dem streitgegenständlichen L und dem Golfcart. Der genaue Unfallhergang sowie die räumlichen Gegebenheiten der Unfallstelle sind zwischen den Parteien streitig.

Symbolfoto: /Shutterstock.com

Durch die Kollision wurde der streitgegenständliche L erheblich beschädigt und erlitt einen wirtschaftlichen Totalschad[…]


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