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Verkehrsunfall bei Wendemanöver – Haftung

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Das Amtsgericht Braunschweig hat in einem Verkehrsunfall-Fall zugunsten der Klägerin entschieden und dem Beklagten die volle Haftung zugesprochen. Das Urteil basiert auf der glaubhaften Zeugenaussage, die bestätigte, dass der Fahrer einer Sattelzugmaschine beim Wendemanöver gegen die Straßenverkehrsordnung verstieß und das parkende Fahrzeug der Klägerin beschädigte. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung detaillierter Beweiserhebung und die Verpflichtung der Versicherer, im Schadensfall umfassend zu haften.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 117 C 507/21 ➔


✔ Kurz und knapp

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Zeuge den Unfall verursacht hat, indem er beim Wenden gegen das geparkte Fahrzeug der Klägerin stieß.
Der Zeuge hat den Unfallhergang glaubhaft, detailliert und widerspruchsfrei geschildert.
Die Angaben des LKW-Fahrers waren dagegen unglaubhaft und von Erinnerungslücken und Verteidigungstendenzen geprägt.
Die GPS-Daten des LKW stehen den Zeugenaussagen nicht entgegen, da der genaue Unfallzeitpunkt unklar ist.
Die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 100% wurde festgestellt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Der Anspruch der Klägerin auf vollständige Schadensregulierung wurde bestätigt.


Wendemanöver gone wrong: Beklagter haftet zu 100%
Verkehrsunfälle gehören leider zum Alltag auf unseren Straßen. Oft stehen dabei komplexe Haftungsfragen im Mittelpunkt, die für den Laien nicht immer einfach zu beurteilen sind. Ein häufiger Auslöser für Kollisionen ist das Wenden von Fahrzeugen, bei dem es zu Zusammenstößen mit anderen Verkehrsteilnehmern kommen kann. In solchen Fällen ist es entscheidend, wer die Schuld trägt und somit für den entstandenen Schaden aufkommen muss.

Die Rechtslage sieht hier eindeutig vor, dass der Wendende die besondere Sorgfaltspflicht hat, um Unfälle zu vermeiden. Kommt es dennoch zu einem Unfall, muss er die Verantwortung dafür übernehmen und den entstandenen Schaden ersetzen. Allerdings gibt es im Einzelfall Umstände, die eine abweichende Beurteilung der Haftungsfrage rechtfertigen können.
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