Gemischte Nutzung von Wohnungseigentum: Kammergericht bestätigt Zulässigkeit
Das Thema Wohnungseigentum wirft in der Rechtspraxis regelmäßig komplexe Fragen auf, die sowohl Eigentümer als auch die Eigentümergemeinschaft betreffen. Im Mittelpunkt steht oft die Frage, inwieweit individuelle Rechte und Interessen mit den Regelungen der Gemeinschaftsordnung und den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar sind. Dies beinhaltet insbesondere die Nutzung von Sondernutzungsrechten, bauliche Veränderungen, sowie die Möglichkeit der gemischten oder alternativen Nutzung von Teileigentum. Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Inhaltskontrolle von Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung, vor allem im Hinblick auf die Rechte und Pflichten des teilenden Eigentümers sowie die Modalitäten der Versammlungseinberufung. Die Balance zwischen individuellen Rechten und den Interessen der Gemeinschaft stellt somit eine zentrale juristische Herausforderung dar.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Urteil des Kammergerichts (KG) bestätigt, dass die gemischte bzw. alternative Nutzung von Wohnungseigentum unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann und hebt die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Köpenick auf.
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
Zulässigkeit der Beschwerde: Das KG erachtet die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Köpenick gemäß §§ 71 ff. GBO als zulässig.
Sondernutzungsrechte: Es ist zulässig, dass der teilende Eigentümer bei der Begründung von Sondernutzungsrechten den Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums ausschließt.
Bauliche Veränderungen: Einschränkungen für bauliche Veränderungen gelten nur für Räume, die anderen Eigentümern zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen sind.
Nutzung von Teileigentum: Die Möglichkeit, Teileigentum auch als Wohnung zu nutzen, kann Teil der Gemeinschaftsordnung sein.
Abgeschlossenheitsbescheinigung: Aktuelle Verwaltungsvorschriften erübrigen eine angepasste Abgeschlossenheitsbescheinigung bei gemischter oder alternativer Nutzung.
Prüfung der Gemeinschaftsordnung: Das Grundbuchamt darf die Eintragung einer Ver[…]