Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Arbeitsvertrag durch konkludentes Verhalten zustande gekommen war, als die Klägerin ihre Arbeit in der Klinik L. aufnahm und die Beklagte diese entgegennahm. Trotz fehlender schriftlicher Vereinbarung ist die Beklagte verpflichtet, die Klägerin weiterhin zu den ursprünglichen Konditionen in der Klinik L. zu beschäftigen, da die nachträglichen Vertragsverhandlungen den bestehenden konkludenten Vertrag nicht aufheben konnten.
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✔ Kurz und knapp
Ein Arbeitsverhältnis kommt durch konkludentes Verhalten, insbesondere die Aufnahme der Tätigkeit, zustande.
Eine eventuell vereinbarte Schriftformklausel kann durch konkludentes Verhalten aufgehoben werden.
Die wesentlichen Vertragsbedingungen müssen nicht vorab fixiert sein, sondern können auch im laufenden Arbeitsverhältnis verhandelt werden.
Das Schicksal einer vorherigen Beschäftigung ist für den Vertragsabschluss unerheblich.
Eine fehlende Konzernstruktur steht der Anwendung des Konzernprivilegs nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG entgegen.
Die Konzernprivilegierung im AÜG könnte gegen EU-Recht verstoßen und europarechtswidrig sein.
Die Klägerin hat aufgrund der Arbeitsaufnahme einen Beschäftigungsanspruch gegen die Beklagte als Arbeitgeberin.
Konkludentes Verhalten begründet Arbeitsverhältnis: Gerichtsurteil klärt Rechte und Pflichten
Das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ist ein zentraler Aspekt des Arbeitsrechts. Dabei stellen sich grundlegende Fragen, wie etwa welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein rechtsgültiges Arbeitsverhältnis begründet wird.
In der Praxis können sich hier mitunter komplexe Sachverhalte ergeben, bei denen es wichtig ist, die wesentlichen Rechtsprinzipien zu kennen. So kommt ein Arbeitsvertrag nicht nur durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zustande, sondern kann auch konkludent, also durch schlüssiges Handeln der Beteiligten, begründet werden.
Auch die Frage, welche vertraglichen Bedingungen letztlich gelten, kann nicht immer eindeutig beantwortet werden. Häufig müssen solche Punkte erst im Laufe des Arbeitsverhältnisses geklärt werden. Im Folgenden soll anhand eines konkreten Gerichtsurteils beleuchtet werden, wie sich das Zustandekom[…]