Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass die Beschwerde einer Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in einem Verfahren wegen geschäftsschädigender Äußerungen unbegründet ist. Das Gericht hielt den vom Landgericht Leipzig festgesetzten Streitwert von 5.000 € für angemessen, da die Antragstellerin weder konkrete wirtschaftliche Schäden noch die finanziellen Verhältnisse der Antragsgegnerin hinreichend darlegen konnte. Die Entscheidung des OLG Dresden erging gerichtsgebührenfrei und ohne Erstattung außergerichtlicher Kosten. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 W 70/23 ➔
✔ Kurz und knapp
- In Unterlassungsverfahren wegen geschäftsschädigender Äußerungen ist das Interesse an der Unterbindung weiterer Verstöße für die Streitwertbemessung maßgeblich.
- Kriterien sind die Art des Verstoßes, drohender Schaden wie Umsatzeinbußen und Rufschaden sowie die Unternehmensverhältnisse des Verletzers.
- Die Angaben zum Streitwert in der Antragsschrift haben indizielle Bedeutung, sofern keine offensichtlich unrichtige Bewertung vorliegt.
- Ein Abschlag von 50% gegenüber dem Hauptsachewert ist bei einstweiligen Verfügungen aufgrund der vorläufigen Regelung angemessen.
- Eine abschließende Regelung war hier wegen andauernder Streitigkeiten zwischen den Parteien nicht zu erwarten.
- Die vom Landgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von 5.000 € nach Abschlag wurde vom OLG als nicht sachwidrig bestätigt.
Geschäftsschädigende Äußerungen: Richterlegen angemessenen Streitwert fest
Wenn Unternehmen sich durch öffentliche Äußerungen in ihrer geschäftlichen Reputation beschädigt sehen, können sie mit einer Unterlassungsklage gegen solche Aussagen vorgehen. Der Streitwert einer solchen Klage spielt dabei eine entscheidende Rolle, da er die Höhe möglicher Prozesskosten sowie die Dringlichkeit des Unterlassungsanspruchs widerspiegelt. Gerichte bemessen den Streitwert anhand verschiedener Kriterien, wie der Art und Reichweite der beanstandeten Äußerungen sowie der konkreten wirtschaftlichen Folgen für das betroffene Unternehmen. Dabei kommt den Angaben des Klägers im Rahmen der Klageerhebung eine indizielle Bedeutung zu, solange diese nicht offensichtlich unzutreffend sind. Das folgende Urteil befasst sich mit der Frage der angemessenen Streitwertfestsetzung in einem konkreten Fall einer Unterlassungsklage wegen geschäftsschädigender Äußerungen.
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✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Dresden
Unterlassungsklage wegen geschäftsschädigender Äußerungen – Streitwert
Im vorliegenden Fall geht es um eine Unterlassungsklage wegen geschäftsschädigender Äußerungen. Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung solcher Äußerungen verlangt. Diese Äußerungen, die von der Beschwerdegegnerin getätigt wurden, hatten das Potenzial, den Ruf der Antragstellerin erheblich zu schädigen….