Arbeitsrechtsfall: Kündigung durch Arbeitgeber aus K. nach Konflikten ungerechtfertigt
Im vorliegenden Fall ging es um eine verhaltensbedingte Kündigung, die der Arbeitgeber aufgrund von Leistungsmängeln und dem Verhalten der Klägerin aussprach; das Arbeitsgericht Stuttgart entschied jedoch, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt war.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Kündigung der Arbeitgeberin wurde als sozial ungerechtfertigt betrachtet und somit für unwirksam erklärt.
Entschädigungsansprüche der Klägerin im Rahmen des AGG wurden abgelehnt, da die Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Die Klägerin war in ihrer Klage hinsichtlich des Bestandsschutzes erfolgreich, während ihre Entschädigungsanforderungen und die Widerklage der Beklagten abgewiesen wurden.
Kosten des Rechtsstreits wurden entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt.
Die Entscheidung über die Klageerweiterung nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde als unzulässig erachtet.
Die Zulassung einer gesonderten Berufung erfolgte nicht.
Kündigung wegen Fehlverhaltens – Was ist erlaubt?
Eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten gravierend verletzt hat. Hierbei muss es sich um erhebliche Pflichtverstöße handeln, die den Bestand des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar machen.
Oftmals stehen Verhaltensweisen wie Unpünktlichkeit, mangelnde Leistung, Verstöße gegen Weisungen oder Verletzung von Nebenpflichten im Raum. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren definiert, unter welchen Voraussetzungen solche Verhaltensweisen eine Kündigung rechtfertigen können. Je schwerwiegender die Pflichtverletzung, desto eher ist eine Kündigung gerechtfertigt.
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