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Vorgehen gegen Mißbrauch bei der Umsatzsteuer – neues Gesetz!

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Am 15.08.2001 hat das Bundeskabinett das Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und anderen Steuern (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz [StVBG] – Gesetzesvorlage: 14/6883) beschlossen. Um dem Missbrauch bei der Umsatzsteuer entgegenzutreten, soll mit verbesserten Kontrollverfahren ein schnelles und effizientes Handeln der Steuerverwaltung gewährleistet werden. Damit soll in Deutschland und auch in der Europäischen Union ein koordiniertes Vorgehen mit neuen Formen der Zusammenarbeit zwischen den Ländern bzw. zwischen dem Bund und den Ländern erreicht werden.

Hierzu enthält der Gesetzesentwurf folgende Maßnahmen:
· Mit Hilfe zeitnaher umsatzsteuerlicher Informationen über die Tätigkeitsaufnahme von Unternehmern sollen die Finanzbehörden in die Lage versetzt werden, die systematisch für Umsatzsteuerbetrügereien eingesetzten sog. „Phönixfirmen“ früher zu erkennen und zu bekämpfen.
· Vorsteuererstattungen sollen im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von Sicherheitsleistungen wie z.B. Bankbürgschaften abhängig gemacht werden. Zeitintensive Prüfungen der Vorsteuerabzugsberechtigung sollen damit nicht mehr zu Liquiditätsproblemen bei den Unternehmen führen.
· Das Risiko eines Steuerausfalles für den Fiskus soll über die Erweiterung von Haftungstatbeständen minimiert werden. Jeder Unternehmer, der in sog. „Karussellgeschäfte“ (Die „ersparte“ Umsatzsteuer wird zur Verbilligung der im „Karussell“ weitergelieferten, meist hochwertigen Waren verwendet, wobei die zumeist Täter europaweit agieren. Dabei handelt es sich um eine Form des organisierten Verbrechens) entweder verwickelt ist oder von derartigen Betrugsfällen Kenntnis hatte bzw. den Umständen nach hätte Kenntnis haben müssen, soll in Anspruch genommen werden können. Vor allem soll das Finanzamt mit Vorsteuererstattungsansprüchen eines Unternehmers aufrechnen können, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Beispielsfall: Ein Unternehmer führt planmäßig die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht an den Fiskus ab, macht aber dennoch den Vorsteuerabzug in der Unternehmerkette (dem „Karussell“) geltend – so kann er in Anspruch genommen werden!
· Sog. „Allgemeine Nachschauen“ sollen den Finanzämtern erlauben, ohne vorherige Ankündigung vor Ort Ermittlungen durchzuführen. Die Recherchen dürfen sich sowohl auf aktuelle steuerlich relevante Vorgänge des Unternehmens als auc[…]


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