Landessozialgericht NRW – Az.: L 2 AS 2109/19 B ER – Beschluss vom 12.02.2020
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.12.2019 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller war gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht wirksam während der Beschwerdefrist eingelegt wurde.
Die Beschwerde ist nach § 173 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der genannten Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 Satz 2 SGG).
Von den Antragstellern ist während des Laufs der Beschwerdefrist nicht wirksam Beschwerde eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss ist den Antragstellern ausweislich der gemäß § 202 SGG i.V.m. § 182 ZPO formell ordnungsgemäß ausgestellten und unterzeichneten Zustellungsurkunden vom 14.12.2019 an diesem Tag durch Einlegen in den Briefkasten entsprechend §§ 63, 202 SGG i.V.m. § 180 ZPO zugestellt worden. Ausgehend von diesem Zustellungsdatum lief die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde gemäß § 64 SGG bis zum 14.01.2020 (einem Dienstag). Da die Antragsteller mit dem angefochtenen Beschluss über die Art des möglichen Rechtsbehelfs, den Ort seiner Anbringung und die einzuhaltende Frist ordnungsgemäß im Sinne von § 66 SGG belehrt wurden, greift hier nicht die in § 66 Abs. 2 SGG bei unrichtiger Belehrung vorgesehene Jahresfrist ein, sondern es verbleibt bei der Monatsfrist.
(Symbolfoto: New Africa/Shutterstock.com)Die Beschwerdeeinlegung erfolgte durch einfache E-Mail vom 17.12.2019, der als Dateianhang ein eingescannter Schriftsatz mit von den Antragstellern auf dem Original vorgenommenen Unterschriften beigefügt war. Bei der damit erfolgten elektronischen Übermittlung des Rechtsmittels gilt in Bezug auf deren formelle Wirksamkeit abschließend die gesetzliche Rege[…]