Verkehrsunfall und Versicherungshaftung: Eine juristische Auseinandersetzung
In einem Verkehrsunfall-Fall hat das Amtsgericht München ein Urteil erlassen, das sowohl für Fahrzeugbesitzer als auch für Haftpflichtversicherungen von Bedeutung ist. Der Kläger, der nach einem Unfall Reparaturkosten geltend machte, kämpfte gegen die Beklagte, eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Das Hauptproblem hierbei lag in der Unklarheit, ob die Versicherung die vollen Reparaturkosten tragen muss oder ob sie berechtigt ist, bestimmte Kostenposten abzuziehen. Direkt zum Urteil Az: 343 C 14297/21 springen.
Haftpflichtversicherung zur Zahlung verurteilt
Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und verurteilte die Beklagte dazu, dem Kläger 301,07 € nebst Zinsen zu zahlen. Diese Summe repräsentiert die verbleibenden Reparaturkosten, die der Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls am 18.02.2021 hatte. Es ist wichtig zu beachten, dass die alleinige Haftung der Beklagten für den Unfall nicht bestritten wurde. Die Beklagte hatte bereits einen Teil der Forderung vorgerichtlich reguliert und weitere 115,75 € nach Einreichung der Klage nachgeregt.
Der Hintergrund des Streits
Eine besondere Rolle spielte die Frage der sog. Verbringungskosten, das sind die Kosten für die Überführung des beschädigten Fahrzeugs in die Werkstatt und zurück. Diese Kosten wurden von der Beklagten ursprünglich nicht reguliert und stellten den Betrag dar, den der Kläger weiterhin einforderte. Die sogenannten Corona-Desinfektionskosten, die in der Klageschrift ebenfalls erwähnt wurden, waren hier jedoch nicht Gegenstand der Diskussion.
Die juristische Grundlage
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Verweisung auf die §§115 Abs. 1 S. 1 VVG, 1 PflVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG. Diese Paragraphen regeln den Anspruch auf Schadensersatz für die vollen Kosten, die sich aus der Reparaturrechnung ergeben. Es wurde festgestellt, dass der Schädiger das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko trägt, es sei denn, der Geschädigte trifft bei der Auswahl der Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden. Die Werkstatt ist dabei nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten zu betrachten. Insgesamt hat das Gericht das Urteil gefällt, dass die Haftpflichtversicherung den vollen Betrag der Reparaturkosten zu tragen hat, was eine wichtige Botschaft für Fahrzeughalter und Versicherungsunternehmen darstellt.
Das vorliegende Urteil
AG München – Az.: 343 C 14297/21 – Urteil vom 22.11.2021 (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 301,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.09.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 416,82 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend in Höhe des Betrages von 115,75 € für erledigt erklärt wurde, war streitig nur noch über den restlichen in der Hauptsache eingeklagten Betrag von 301,07 € zu entscheiden. Hierbei war der Klage voll stattzugeben. Der Unfallhergang und die alleinige Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallgegnerischen Kraftfahrzeuges aus dem zugrunde liegenden Verkehrsunfall vom 18.02.2021 in … waren unstreitig….