Gerichtsurteil hebt Überleitungsbescheid mangels Bestimmtheit auf
Im vorliegenden Fall ging es um die Anfechtung eines Überleitungsbescheids durch den Kläger, bei dem sein Pflichtteilsanspruch am Nachlass seines verstorbenen Vaters auf den Beklagten übergeleitet wurde, was vom Sozialgericht München (Az.: S 22 SO 336/13) als rechtswidrig eingestuft und aufgehoben wurde, während die weiteren Klagepunkte abgewiesen wurden.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Sozialgericht München entschied, dass der Überleitungsbescheid des Beklagten rechtswidrig ist und hob diesen auf, was den Kläger in seinen Rechten verletzte, da der Bescheid hinsichtlich seiner Bestimmtheit mangelhaft war.
Die Klage gegen die weiteren Punkte, insbesondere die Rückübertragung des Pflichtteilsanspruchs und die Feststellung der Nichtigkeit des Ergänzungsbescheides, wurde abgewiesen.
Der Pflichtteilsanspruch des Klägers am Nachlass seines Vaters wurde zu Unrecht auf den Beklagten übergeleitet, da die notwendige Bestimmtheit und Transparenz im Überleitungsprozess fehlten.
Der Beklagte hatte nicht klar angegeben, für welche spezifischen Sozialhilfeleistungen der Pflichtteilsanspruch übergeleitet wurde, was eine wesentliche Informationslücke darstellte.
Die Entscheidung stellt klar, dass die Überleitung eines Anspruchs hinreichend bestimmt sein muss, um rechtswirksam zu sein.
Durch die Aufhebung des Überleitungsbescheides durch das Gericht wurde der rechtliche Zustand vor Erlass des Bescheides wiederhergestellt, ohne dass eine separate Verpflichtung zur Rückübertragung des Pflichtteilsanspruchs an den Kläger erforderlich war.
Die Entscheidung hat auch Bedeutung für die Praxis der Sozialhilfeträger hinsichtlich der Überleitung von Ansprüchen und dem erforderlichen Grad der Bestimmtheit solcher Maßnahmen.
Die Kostenentscheidung des Gerichts berücksichtigte das teilweise Obsiegen des Klägers.
Das Thema Pflichtteilsanspruch
Der Pflichtteilsanspruch ist ein wichtiges Instrument im deutschen Erbrecht. Er sichert den sogenannten Pflichtteilerben einen gesetzlich vorgeschriebenen Erbteil zu. Dazu zählen die Kinder des Erblassers sowie der überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner.
Mit dem Pflichtteilsans[…]