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Erbschaftsausschlagung – Fristbeginn

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 OLG München
Az: 31 Wx 45/06
Beschluss vom 28.08.2006

Gründe:
I.
Der Erblasser ist am 13.4.2002 im Alter von 89 Jahren verstorben. Seine Ehefrau ist 1995 vorverstorben. Der kinderlose Beteiligte zu 1 ist das einzige gemeinsame Kind der Eheleute. Die Ehefrau hatte drei weitere Kinder aus erster Ehe. Die Beteiligte zu 2 ist ihre Tochter, die Beteiligten zu 3 und 4 sind deren Kinder. Eine weitere Tochter ist im Januar 1992 vorverstorben, der Beteiligte zu 5 ist ihr Sohn. Zum Sohn aus erster Ehe war der Kontakt abgebrochen.
Die Eheleute haben am 15.3.1992 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, das wie folgt lautet:

„Unser letzter Wille.

Wir, die Eheleute … setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein.

Unsere zwei Kinder und drei Enkel sollen als Nacherben nur das erhalten was nach dem Tode des letzten Ehepartners von dem Nachlass des früher verstorbenen Ehepartners noch übrig ist – und zwar wie folgt:

(Beteiligte zu 2) und (Beteiligter zu 1) je 25%

(Beteiligte zu 3, 4 und 5) je16 2/3 %

Verlangt eines unserer Kinder aus dem Nachlass des zuerst Versterbenden seinen Pflichtteil, so soll er nach dem Tode des zuletzt Versterbenden auch nur den Pflichtteil aus dessen Nachlass erhalten.

Das gleiche gilt, wenn eines unserer Kinder unseren letzten Willen anfechten sollte.

(Ort, Datum, Unterschriften)“

Im Zusammenhang mit dem Erbscheinsantrag nach dem Tod seiner Ehefrau hat der Erblasser erklärt: „Schlusserben sind im Testament eingesetzt. Die angegebenen Nacherben sind auch die Erben meines Vermögens.“ Das drei Seiten umfassende Protokoll enthält ferner am Ende der zweiten Seite einen handschriftlichen Einschub, in dem die Formulierung „unsere zwei Kinder“ erläutert und ausgeführt wird: „Es war für mich kein Unterschied zu meinem eigenen Kind und (der Beteiligten zu 2).“

Zum Nachlass gehört eine Eigentumswohnung; der Gesamtnachlasswert beträgt rund 1 Mio. EUR.

Der Beteiligte zu 1 hat mit Urkunde seines zugleich als Notar tätigen Verfahrensbevollmächtigten vom 24.5.2002 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als alleinigen gesetzlichen Erben ausweist. Zur Begründung hat er ausgeführt, das gemeinschaftliche Testament vom 15.3.1992 enthalte keine Erbeinsetzung nach dem Letztversterbenden, so dass gesetzliche Erbfolge eintrete. Die Beteiligten zu 2 bis[…]


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