Die baurechtlichen Risiken eines Pauschalpreisvertrages im Überblick
Die Kosten für ein Bauprojekt gestalten sich im Vorwege sowohl für den Bauherren als auch das Bauunternehmen oftmals als schwer kalkulierbar. Zwar gibt es einen groben Rahmen, in welchem sich die Kosten bewegen, doch können immer wieder versteckte Kosten durch unerwartete Ereignisse eintreten. Da jedoch, bedingt durch die häufige Finanzierung mittels Fremdkapital, das Budget sehr knapp ist, würden sich viele Bauherren über eine Pauschale der Kosten wünschen. Im Baurecht gibt es die Möglichkeit, mittels eines Pauschalpreisvertrages die vollständige Bauleistung eines Unternehmens durch eine fest vereinbarte Vergütung abzugelten.
Was sich auf den ersten Blick als regelrechter Traum für den Bauherren darstellt, hat jedoch so seine Schattenseiten. Wie bei allem im Leben gibt es jedoch auch bei dem Vertrag zur pauschalisierten Vergütung nicht nur Vorteile. Wer sich noch nicht eingängig mit der Materie auseinandergesetzt hat, wird jedoch die Vor- und Nachteile von einem Pauschalpreisvertrag kaum kennen. Ob ein Kontrakt mit pauschalisierter Vergütung im Baurecht Sinn macht oder nicht lässt sich allgemeingültig nicht für jeden Bauherren sagen, da es stets auf die Einzelfallsituation ankommt.
Die Vorteile Pauschalpreisvertrag im Überblick
Pauschalpreis bedeutet auch Festpreis (Urteil des BGH v. 1984)
keine unerwarteten Kosten durch Nebenleistungen des Bauunternehmens
Pauschalpreisvertrag erleichtert dem Bauherren die Kalkulation des Bauprojekts
geringeres Streitpotential zwischen Bauherr und Bauunternehmen
Ein VOB-Vertrag muss im Hinblick auf die Schlussrechnung stets durch den Bauherren geprüft werden, was sich in der gängigen Praxis nicht immer als einfach darstellt. Wird jedoch zwischen dem Bauherren und dem Bauunternehmen ein Vertrag mit pauschalisiertem Preis abgeschlossen wird die Prüfung der Rechnung um ein Vielfaches einfacher, da lediglich die durchgeführte Leistung sowie der Preis aufgeführt werden muss. Da zudem durch einen Pauschalpreisvertrag auch kein Aufmaß der durch das Bauunternehmen gelieferten Leistungen erfolgen muss, gibt es auch ein geringeres Risiko eines Streits zwischen den Parteien im Hinblick auf Massen sowie Mengen.