Haftungsfragen bei Verkehrsunfall und LKW-Ladungsschaden: Schadensersatzanspruch trotz Mitverschulden
Im Kern dieses Rechtsfalls geht es um einen Verkehrsunfall, bei dem ein LKW involviert war, der dadurch einen Ladungsschaden erlitt. Die betroffene Partei verlangt Schadensersatz für den entstandenen Schaden. In der rechtlichen Auseinandersetzung liegt das Hauptproblem darin, ob und in welchem Umfang ein Schadensersatzanspruch besteht, wenn ein Mitverschulden vorliegt.
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Zustimmung zur Haftung und Frage des Mitverschuldens
Die beklagten Parteien haben ihre grundsätzliche Haftung in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten, obwohl sie dies in der ersten Instanz getan hatten. Sie argumentierten jedoch, dass die Haftung aufgrund eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerpartei reduziert werden sollte. Dieser Punkt ist insofern von Bedeutung, als dass er die Höhe des Schadensersatzes beeinflusst und den Grundsatz der vollen Entschädigung in Frage stellt.
Rechtliche Aspekte der Schuldfrage
Die Wirksamkeit der einzelnen Abtretungen innerhalb der Kette war unbestritten. Zentral war die Frage, ob ein Mitverschulden eines Erfüllungsgehilfen entsprechend § 278 BGB zugerechnet werden kann. Dabei war strittig, ob eine rechtliche Sonderverbindung zwischen den Parteien bestand, da § 278 BGB nur innerhalb bestehender vertraglicher oder gesetzlicher Schuldverhältnisse gilt. Ein solches Schuldverhältnis wurde vom Gericht jedoch verneint.
Einigung und Verzicht auf weitere Ansprüche
Nach dem Schadensereignis hat die Klägerpartei einen Vergleich mit einem Gesamtschuldner geschlossen, in dem sie sich gegen Schadensabfindung verpflichtete, diesen von weiteren Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies führte zur Frage, ob der Gläubiger den Willen hatte, gegenüber einem nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner auf weitere Ansprüche zu verzichten und diesen nicht mehr in Anspruch zu nehmen.
Interpretation von Vergleichen und Auswirkungen auf Schadensersatzansprüche
Die Gesamtwirkung eines Vergleichs und dessen Auslegung haben großen Einfluss auf die Schadensersatzansprüche. Es wurde diskutiert, ob aus dem Vergleich der Wille des Gläubigers hervorgeht, auf weitergehende Ansprüche zu verzichten und den nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Dies wirft Fragen zur Gesamthaftung und zur Auslegung von Verträgen auf.
Die rechtliche Ausein[…]