Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Behauptung Pauschalpreisvertrag – Auftragnehmer ist darlegungs- und beweisbelastet

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 96/17 – Beschluss vom 15.08.2019

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.05.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 13 O 119/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Wegen der Begründung – einschließlich der Darstellung des Sachverhalts – wird auf den Hinweis des Senats vom 27.05.2019 verwiesen. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 02.07.2019 rechtfertigen auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage eine andere Beurteilung nicht.

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass ein Werklohnanspruch der Klägerin gegen die Beklagte i. H. v. 44.469,05 € aus §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB i. V. m. dem im Juli 2014 geschlossenen Werkvertrag betreffend die Erbringung von Bauleistungen an der Gewerbeimmobilie …Straße … in M…, Ortsteil H…, besteht und es sich bei dem von den Parteien geschlossenen Werkvertrag, der im Verlauf der Baumaßnahme sowohl räumlich als auch inhaltlich ausgeweitet wurde, um einen Einheitspreisvertrag und nicht um einen Pauschalpreisvertrag handelt. Wie ausgeführt, ist im Fall der Behauptung eines Pauschalpreisvertrages seitens des Auftraggebers der Auftragnehmer darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass eine solche Abrede nicht getroffen wurde und er deshalb berechtigt ist, nach Einheitspreisen abzurechnen oder die übliche Vergütung zu verlangen. Erforderlich ist allerdings, dass der Auftraggeber die angebliche Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zunächst substantiiert darlegt (BGH BauR 1992, S. 505; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 1516, 1433 f). Eine solche substantiierte Darlegung der Vereinbarung eines Pauschalpreises ist vorliegend nicht erfolgt. Der Senat hat vielmehr im Hinweisbeschluss umfassend ausgeführt, dass und warum der Vortrag der Beklagten zu den vorgeblich vertraglichen Abreden offensichtlich unrichtig und deshalb unbeachtlich ist. Diesen Ausführungen – insbesondere zu den […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv