Zusammenfassung: Das Arbeitsgericht setzte sich im anliegenden Urteil mit der Frage auseinander, inwieweit Umkleidezeit Arbeitszeit darstellt. Es legte weiterhin dar, dass bei gerichtsbekannten Kleidungsstücken eine gerichtliche Schätzung der erforderlichen Umkleidezeit möglich ist. Insoweit ging es davon aus, dass für das Anziehen einer Dienstkleidung bestehend aus Hemd, Hose, Krawatte und Weste bei einem normalen Umkleidetempo geschätzt 2,5 Minuten erforderlich sind. Für das entsprechende Ausziehen würden geschätzt 1,5 Minuten benötigt werden.
Arbeitsgericht Köln
Az: 2 Ca 6361/16
Urteil vom 22.03.2017
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
4. Streitwert: 1.524,- Euro
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 01.07.2007 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern im Betrieb Flughafen Köln/Bonn als Luftsicherheitskraft beschäftigt. Die Parteien haben die Geltung des Manteltarifvertrages für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (MTV Aviation) vereinbart. Sein Grundlohn beträgt 16,- Euro brutto pro Stunde.
Während des Dienstes muss der Kläger eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, bestehend u.a. aus Hemd, Hose, Krawatte und Weste, tragen. Eine Umkleidemöglichkeit im Betrieb besteht nicht.
Der Kläger erhält einen monatlichen Dienstplan aus dem sich seine Arbeitszeiten ergeben, aber nicht die jeweilige Kontrollstelle (Terminal 1 oder 2), an der er eingesetzt wird. Um diese zu erfahren, ruft der Kläger vor Dienstbeginn im Dispositionsbüro der Beklagten an.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Zeit zwischen der telefonischen Meldung im Dispositionsbüro und seinem Arbeitsort zu bezahlen. Hierfür begehrt er pro Arbeitstag eine „Einweisungszeit“ von 10 Minuten (lt. Klageschrift) bzw. 15 Minuten (lt. Schriftsatz vom 06.03.2017).
Die Umkleidezeiten seien mit 20 Minuten (lt. Klageschrift) bzw. 15 Minuten (lt. Schriftsatz vom 06.03.2017) pro Arbeitstag zu vergüten, denn die Orientier[…]