Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 5 Sa 11/11 – Urteil vom 30.08.2011
1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Zahlungsansprüche aus einem zum 30. Juni 2009 beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war bei der Beklagten als Disponent und Kraftfahrer mit einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.460,00 Euro (EG 4 des Haustarifvertrages) beschäftigt. Der Kläger hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 5. Juni 2009 zum 30. Juni 2009 gekündigt; beide Parteien gehen von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. Juni 2009 aus. Der Kläger hat sich anschließend als Fuhrunternehmer selbstständig gemacht und bedient jetzt einen lukrativen Auftrag, der zuvor von der Beklagten bedient wurde. Aus diesem Umstand leitet die Beklagte Gegenforderungen ab, mit denen sie gegenüber den klägerischen Forderungen, die dem Grunde und der Höhe nach nicht in Streit stehen, aufrechnet.
Für die letzten beiden Arbeitsmonate Mai und Juni 2009 hat die Beklagte jeweils die monatliche Arbeitsvergütung in Höhe von 1.460,00 Euro brutto nicht an den Kläger gezahlt (Klageantrag zu 1.). Aus den Jahren 2002 bis 2004 sind noch Entgeltforderungen des Klägers offen, die er seinerzeit wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten gestundet hatte. Dieser Posten beläuft sich auf 2.495,80 Euro brutto und wurde in dieser Höhe von der Beklagten außergerichtlich mit Schreiben vom 30. April 2007 anerkannt (Klageantrag zu 2.).
Auch die zuletzt noch offenen Spesen hat die Beklagte nicht mehr zur Auszahlung gebracht. Insoweit geht es um 664,00 Euro. Die Forderung setzt sich zusammen aus 244,00 Euro für April 2009, 258,00 Euro für Mai 2009 und 162,00 Euro für Juni 2009 (Klageantrag zu 3.). Schließlich geht es noch um Zahlungen, die der Kläger in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Beirat der Beklagten bisher erhalten hatte. Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats und er war auch Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Beirates gewesen. Für die Tätigkeit im Beirat hatte die Beklagte an den Kläger für das Jahr 2007 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro gezahlt. Diesen Betrag verlangt der Kläger mit der Klage nunmehr auch für das Jahr 2008 (Klageantrag zu 4.).
Der Kläger hat schon seit mehreren Jahren mit Kenntnis und Billigung der Beklagten ein Fuhrgewerbe angemeldet und beschäftigt dort seinen Sohn als LKW-Fahrer. In Konkurrenz zur Beklagten ist er dami[…]