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Verkehrsunfall – Darlegungs- und Beweislast bei vorhandenen Vorschäden

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OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 47/17 – Beschluss vom 11.07.2017

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 23.02.2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.08.2017.

Vorsorglich wird auf die kostenreduzierenden Folgen einer etwa beabsichtigten Rücknahme der Berufung bis zu einer Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen.
Gründe
Die Berufung des Klägers gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat beabsichtigt, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf, da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen.

I.

Der Kläger macht mit seiner Klage fiktive Reparaturkosten, Sachverständigenkosten und eine Unfallpauschale für einen von ihm behaupteten Verkehrsunfall geltend.

Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, es könne offen bleiben, ob es tatsächlich zu dem vom Kläger behaupteten Verkehrsunfall gekommen sei und ob dieser – sofern er denn stattgefunden haben sollte – manipuliert gewesen sei, denn der Kläger habe nicht ausreichend zu Vorschäden vorgetragen.

Nachdem der Kläger zunächst Vorschäden im streitgegenständlichen Bereich bestritten habe, habe er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, das Fahrzeug habe im vorderen linken Bereich einen Vorschaden. In diesem Bereich befänden sich die streitgegenständlichen Schäden. Trotz Hinweises habe der Kläger nicht dargetan, welche Reparaturmaßnahmen genau erfolgt seien. Auch aus der von ihm vorgelegten Reparaturbestätigung ließe sich dies nicht entnehmen, denn diese träfe hierzu keine Aussage und die Besichtigung sei zudem ohne Demontage erfolgt. Ohne einen solchen Vortrag ließe sich die unfallbedingte Schadenshöhe nicht feststellen.

Der Kläger wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, er habe nicht ausreichend zum Vorschaden auf der linken Fahrzeugseite und dessen Reparatur vorgetragen. Der Kläger ist der A[…]


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