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Probezeitvereinbarung während einer Befristung zur Erprobung

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Probezeitkündigung: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigt Wirksamkeit
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte in seinem Urteil vom 18.10.2023, Az.: 3 Sa 81/23, die Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck, die Kündigung eines befristet zur Probe eingestellten Arbeitnehmers als wirksam zu betrachten. Die Kündigung erfolgte innerhalb der vereinbarten Probezeit mit der vertraglich festgelegten Frist. Das Gericht legte dar, dass die Kündigung rechtzeitig zugegangen sei und die Probezeit sowie die Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart wurden. Es wurde betont, dass die Kündigung auch bei einer eventuell unangemessenen Dauer der Probezeit durch die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen wirksam wäre.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 81/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigt die Wirksamkeit der Kündigung eines Probezeit-Arbeitsverhältnisses.
Die Kündigungsfrist von zwei Wochen innerhalb der Probezeit wurde als rechtsgültig erachtet.
Zugang der Kündigung wurde nicht mehr als strittig angesehen, da der Kläger sich hierzu nicht äußerte.
Das Gericht erläutert, dass die Probezeit sowie die Kündigungsmöglichkeiten im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart wurden.
Eine Probezeit von sechs Monaten in einem befristeten Arbeitsverhältnis wurde als angemessen betrachtet.
Auch bei einer unangemessenen Probezeitdauer wäre die Kündigung durch die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen wirksam.
Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der angemessenen Probezeitdauer bei Befrist[…]


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