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Ratenschutzversicherung – Versicherungsfall bei bedingtem oder befristeten Arbeitsverhältnis

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OLG Düsseldorf – Az.: I-4 U 11/16 – Beschluss vom 04.10.2016

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 22.12.2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.11.2016.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2524,80 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.

I.

Die Klägerin macht einen Leistungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund einer Ratenschutzversicherung geltend.

Die Klägerin erwarb im Frühjahr 2010 einen gebrauchten PKW zum Preis von 19.715,00 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss sie einen Darlehensvertrag mit der S. C. Bank AG. In diesem Zusammenhang trat sie einem Gruppenversicherungsvertrag der S. C. Bank AG mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Ri. International N. V., bei. Versicherte Risiko war unter anderem auch die Arbeitslosigkeit der Klägerin. Gemäß § 1 Nr. 2 S. 1 RSV-ALO liegt eine versicherte Arbeitslosigkeit vor,

„wenn die versicherte Person aus einer Vollzeitbeschäftigung […] heraus während der Dauer der Versicherung unverschuldet arbeitslos wird“.

Dabei bestimmt § 1 Nr. 3 S. 1 RSV-ALO:

„Bei Verlust der Vollzeitbeschäftigung muss die Arbeitslosigkeit Folge eine Kündigung des Arbeitgebers oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutz-Prozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein.“

Ferner ist gemäß § 1 Nr. 7 RSV-ALO die Versicherungsleistung bei befristeten Arbeitsverhältnissen auf die Dauer der Befristung begrenzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsvertrages wird auf den Antrag vom 20.03.2010 (Anlage K1 im Anlagenband), das Beratungsprotokoll vom 20.03.2010 (Anlage K2 im Anlagenband), das Produktinformationsblatt (Anlage K3 im Anlagenband) und die allgemeine Versicherungsbedingungen (Anlage K4 im Anlagenband) verwiesen.

Die Klägerin war bei Vertragsabschluss seit dem 01.01.2002 bei der S. Süßwarenfachgeschäft GmbH, die zwischenzeitlic[…]


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