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Mieter: Anspruch auf Reparaturmaßnahmen an hausinternen Telefonleitungen

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Mieter: Anspruch auf Reparaturmaßnahmen an innerhalb eines Mehrfamilienhauses verlegten hausinternen Telefonleitungen
LG Göttingen, Az.: 5 S 53/12

Urteil vom 11.12.2013

1. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.08.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Göttingen (Az. 27 C 86/12) wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Wiedereinsetzung.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

6. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 1.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses um die Pflicht der Beklagten als Vermieterin, innerhalb des Mehrfamilienhauses verlegte Telefonleitungen zu reparieren. Die Firma J, die von der Klägerin mit dem Anschluss an das Telekommunikationsnetz beauftragt worden ist, nutzt die in dem streitgegenständlichen Wohngebiet (und auch die innerhalb des streitgegenständlichen Mehrfamilienhauses) verlegten Leitungen der K.

Foto: Eldar Nurkovic/bigstock

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Göttingen, verkündet am 30.08.2012 und dem Klägervertreter zugestellt am 05.09.2012 (Empfangsbekenntnis Bl. 69 d. A.), durch das die Klage abgewiesen wurde (Bl. 62-65 d. A.). Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Netzbetreiber das Telekommunikationssignal an einem Netzabschlusspunkt zur Verfügung zu stellen habe, der gem. § 3 Nr. 12a TKG der physische Punkt sei, an dem dem Teilnehmer (der Klägerin) der Zugang zum Telekommunikationsnetz zur Verfügung gestellt werde; Teilnehmer sei der Mieter, nicht der Vermieter. Die Beklagte treffe als Vermieterin lediglich die mietvertragliche Pflicht, es der Klägerin zu ermöglichen, über einen Telekommuni[…]


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