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Verkehrssicherungspflichtverletzung – Gullydeckel von Unbekannten auf Fahrbahn gelegt

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OLG Hamm – Az.: 11 U 5/22 – Beschluss vom 26.10.2022

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
Zusammenfassung
Gericht weist Schadensersatzanspruch gegen Stadt zurück.

(Symbolfoto: terekhov igor/Shutterstock.com)

Eine Klage auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung gegen eine Stadt wurde abgewiesen, wie aus einer Entscheidung des Landgerichts hervorgeht. Der Kläger hatte einen Unfall auf einer Straße in der beklagten Stadt, der durch das Vorhandensein eines Gullydeckels auf der Fahrbahn verursacht worden war, angefochten. Das Landgericht entschied jedoch, dass die Stadt keine Verantwortung für das Vorhandensein des Gullydeckels trägt, da dieser von unbekannten Personen auf die Fahrbahn gelegt worden war. Die Berufung gegen das Urteil wurde zurückgezogen, da sie nach Einschätzung des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Das Gericht stellte fest, dass die Stadt nicht verpflichtet war, Vorkehrungen zu treffen, um das Vorhandensein des Gullydeckels zu verhindern. Laut dem Urteil müssen Sicherheitsvorkehrungen nur dann getroffen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Abheben des Gullydeckels durch Unbefugte nahelegen und somit eine konkrete erhebliche Gefahrenlage besteht. Das Gericht stellte fest, dass im vorliegenden Fall derartige Umstände nicht erkennbar waren und das Vorhandensein des Gullydeckels auf der Fahrbahn als sinnloser Vandalismus zu betrachten sei.

Die Entscheidung des Gerichts bezieht sich auch auf den Haftungsanspruch des Klägers aus § 2 Abs. 1 Satz 2 des HPflG, der besagt, dass der Betreiber einer Rohrleitungsanlage für Schäden haftet, die sich aus dem Vorhandensein einer solchen Anlage ergeben. Das Gericht entschied jedoch, dass der Herausheben des Gullydeckels aus der Verankerung und das Ablegen auf der Straße als höhere Gewalt angesehen werden und somit die Haftung der Stadt ausschließen sollte.

Die Berufung gegen das Urteil wurde zurückgezogen, da […]


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