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Rechtsanwälte Kotz GbR

Architektenvertrag – Nachweis eines mündlichen Vertragsschlusses

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OLG Düsseldorf  – Az.: I-21 U 108/17 – Urteil vom 05.06.2018

Auf die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24.11.2017 (Aktz.: 7 O 85/16) dahingehend abgeändert, dass der Beklagte zu 1) verurteilt wird, an den Kläger 6.066,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2016 zu zahlen. Die Berufung sowie die Anschlussberufung werden im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens sind von dem Kläger zu 76 % und von dem Beklagten zu 1) zu 24 % zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), welche dem Kläger in voller Höhe auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Parteien streiten um Honoraransprüche aus einem Architektenvertrag.

Der Beklagte zu 1) ist seit dem 15.08.2015 alleiniger Eigentümer des Bestandsobjektes „I … .75, W…“, bei welchem es sich um ein freistehendes Einfamilienhaus mit ca. 170 qm Wohnfläche aus dem Jahr 1971 handelt. Die Beklagte zu 2) ist die Lebensgefährtin des Beklagten zu 1). Der Kläger ist Architekt und als solcher tätig bei der „i… bürogemeinschaft“.

Bereits im September 2014 trat der Beklagte zu 1), damals noch als Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft, die zunächst Eigentümerin des Objektes war, an den Kläger heran, um sich über etwaige Umbau- bzw. Verwertungsmöglichkeiten des Objektes zu informieren. Ende Juli 2015 meldete sich der Beklagte zu 1) erneut telefonisch bei dem Kläger. Hierüber verhält sich der Telefonvermerk der damaligen Mitarbeiterin des Klägers, der Zeugin E.., in welchem es heißt: „hätte gerne ein gesamtes Sanierungskonzept inkl. Sanierungskosten“ (vgl. Anlage H23, Bl. 334). Anfang August 2015 fand sodann ein Ortstermin statt, an dem der Kläger und jedenfalls der Beklagte zu 1) teilnahmen. Am 08.09.2015 fand ein weiterer Ortstermin statt, an welchem auch die Zeugin E… teilnahm. Am 21.09.2015 kam es zu einem Besprechungstermin im Büro des Klägers, an welchem die Parteien sowie die ebenfalls als Architektin tätige Ehefrau des Klä[…]


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