OLG Zweibrücken klärt Konkurrenzverhältnis bei Verkehrsverstößen
Das Urteil des OLG Zweibrücken (Az.: 1 ORbs 2 SsBs 29/23) hebt aufgrund der Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Der Entscheidung liegt zugrunde, dass das Amtsgericht möglicherweise eine natürliche Handlungseinheit fälschlicherweise verneint und damit eine tatmehrheitliche Begehungsweise angenommen hat, ohne ausreichende Feststellungen zum Konkurrenzverhältnis der begangenen Verkehrsverstöße zu treffen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Amtsgericht.
Die Feststellungen des Amtsgerichts unterstützen nicht ausreichend die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehungsweise.
Natürliche Handlungseinheit möglicherweise fälschlicherweise durch das Amtsgericht verneint.
Konkrete Feststellungen zum zeitlichen und räumlichen Zusammenhang der Verkehrsverstöße fehlen.
Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ist für die rechtliche Bewertung zentral.
Weisungen der Polizei müssen hinsichtlich ihrer Absicht und der Reaktion des Betroffenen neu bewertet werden.
Die Einheitlichkeit des Fahrverhaltens und die Willensbildung des Betroffenen sind wichtige Indizien.
Im weiteren Verfahren muss das Amtsgericht klären, ob eine Tateinheit vorliegt und die Verstöße entsprechend bewerten.
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