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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vom Regelfahrverbot kann nicht immer abgesehen werden!

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OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Az.: 1 Ss 55/02
Beschluss vom 05.08.2002

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts W. vom 30. Januar 2002 im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht W. zurückverwiesen.

Gründe:
Wegen vorsätzlichen Überschreitens der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h wurde gegen die Betroffene mit Urteil vom 30.01.2002 eine Geldbuße von 200 € festgesetzt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat das Amtsgericht aufgrund näher dargelegter Umstände unter angemessener Erhöhung der Geldbuße abgesehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge beanstandet, dass kein (Regel -) Fahrverbot verhängt wurde.
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat – zumindest vorläufigen – Erfolg, weil die Entscheidung des Amtsgerichts, kein Fahrverbot anzuordnen, sachlich-rechtlicher Prüfung nicht standhält.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann einem Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat und wegen der eine Geldbuße festgesetzt worden ist, für die Dauer von einem bis zu drei Monaten verboten werden, Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art im Straßenverkehr zu führen. Eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV liegt in der Regel vor, wenn der Tatbestand der Nr. 11.3 des Bußgeldkatalogs i.V. mit der Tabelle 1c des Anhangs zum Bußgeldkatalog verwirklicht wird. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h ist ein von Nr. 11.3.6 des Bußgeldkatalogs i. V. mit der Tabelle 1 c des Anhangs erfasster Tatbestand, der bei Begehung der Tat innerhalb geschlossener Ortschaften – wie im vorliegenden Fall – ein Fahrverbot von einem Monat vorsieht. Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fa[…]


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