Landgericht München I
Az.: 9 O 14564/98
Verkündet am 26.06.2002
In dem Rechtsstreit erlässt das Landgericht München I, 9. Zivilkammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2002 folgendes Endurteil:
I. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 200.000,— EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit 04.09.1998 zu bezahlen.
II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte Behandlung in der Zeit vom 11.05.1995 bis 17.08.1995 zurückzuführen ist, soweit nicht Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 2/3, der Beklagte zu 1) 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1) 1/3, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt die Klägerin. Im übrigen tragen sie die Parteien selbst.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 240.000,— EUR, für die Beklagten zu 2) und zu 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je EUR 7.000, — .
Tatbestand
Die am XX geborene Klägerin verlangt mit der Klage Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von materiellem Schadensersatz im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung.
Der Beklagte zu 1) ist Träger die Beklagten zu 2) und 3) waren im Jahr 1995 als Assistenzarzt (Beklagter zu 2) bzw. Krankenschwester (Beklagte zu 3) im vorbezeichneten Krankenhaus angestellt.
Am 11.05.1995 wurde die Klägerin von ihren Eltern zur stationären Aufnahme in die psychiatrische Abteilung gebracht. Zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme befand sich die Klägerin kurz vor der Abiturprüfung, eine unglückliche Liebesbeziehung zu ihrem ersten Freund lag hinter ihr. Der Einweisung war ein lang anhaltender und in den letzten zwei Monaten schließlich progredienter Zustand von Angst, Selbstunsicherheit und schwindender psychischer Belastbarkeit vorausgegangen. Bereits seit mehreren Jahren bestand bei der Klägerin eine Störung des Essverhaltens, die in letzter Z[…]