LAG Niedersachsen, Az.: 14 Sa 745/15, Urteil vom 10.02.2016
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 09.07.2015 – 1 Ca 36/15 – teilweise abgeändert.
Die Klage wird hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrages abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾ zu tragen.
Die Revision wird nur im Hinblick auf den Weiterbeschäftigungsantrag zugelassen und im Übrigen nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.564,- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie über Weiterbeschäftigung.
Der im Jahre 1969 geborene verheiratete Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.11.1999 beschäftigt und wurde bis zum Ausspruch der Kündigung im Bereich der Mechanik als CNC-Fräser ohne Programmierung zu einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von zuletzt 3.391,- Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt.
Am 17.12.2014 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. In den Vorbemerkungen gehen die Betriebsparteien von einer aktuell schwierigen wirtschaftlichen Situation und rückläufigen Auftragslage mit deutlichen personellen Überkapazitäten sowohl im Produktionsbereich als auch in tangierenden Bereichen aus.
Mit Schreiben vom 14.01.2015 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an (Anlage 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 09.04.2015). Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 19.01.2015 (Anlage 5 aaO).
Mit Schreiben vom 21.01.2015, dem Kläger am Folgetag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2015.
Mit seiner am 02.02.2015 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger zuletzt beantragt,
1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.01.2015 nicht beendet wird,
2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als CNC-Fräser weiter zu beschäftigten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet: Die Produktionszahlen des in A-Stadt hergestellten Straßenbaufertigers seien im Zeitraum von 2011 bis 2014 von 507 auf 389 Einheiten abgesunken. Für 2015 habe die Beklagte die Produktion von 2[…]