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Grunddienstbarkeitslöschung nach Teilung des Grundstücks

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OLG München – Az.: 34 Wx 390/16 – Beschluss vom 25.07.2017

I. Der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim – Grundbuchamt – vom 11. Oktober 2016 wird aufgehoben.

II. Das Amtsgericht Rosenheim – Grundbuchamt – wird angewiesen, den Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 vom 23. Juni 2016 nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 11. Oktober 2016 zurückzuweisen.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1, eine Stiftung, ist aufgrund Einbringung vom 29.11.2012 Eigentümerin eines im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs als FlSt XXX/X vorgetragenen Grundstücks, das nach dem Fortführungsnachweis des zuständigen Vermessungsamts Nr. … durch Abschreibung einer Teilfläche von 4.022 qm aus dem Stammgrundstück FlNr. XXX (9175 qm) entstanden ist. Mit notariellem Erbbaurechtsvertrag vom 26.4.2016 bestellte die Beteiligte zu 1 zu Gunsten der Beteiligten zu 2, einer oberbayerischen Gemeinde, an diesem Grundstück ein Erbbaurecht für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses (Seniorenwohnanlage). Gemäß Ziff. IX. 1. der Bestellungsurkunde bewilligten und beantragten die Urkundsbeteiligten folgende Eintragung im Grundbuch:

a) am Erbbaugrundstück

– in Abt. II an erster Rangstelle das Erbbaurecht gemäß Abschnitt II dieses Vertrages,

Die Urkundsbeteiligten stimmten allen zum Vollzug erforderlichen Freigabe-, Rangrücktritts- und Löschungserklärungen zu mit dem Antrag auf Eintragung in das Grundbuch. Sie beauftragten den Notar, von den Berechtigten der in Abteilung II eingetragenen Rechte Löschungsbewilligungen, hilfsweise Rangrücktrittsbewilligungen einzuholen (Ziff. IX. 3. und 4.).

Unter Vorlage der Urkunde hat der Notar am 23.6.2016 gemäß § 15 GBO den grundbuchamtlichen Vollzug beantragt.

In Abteilung II des Grundbuchs ist – wie bereits am Stammgrundstück XXX – an erster Rangstelle eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) für den jeweiligen Eigentümer von FlSt XXX aufgrund Bewilligung vom 6.2.1962 eingetragen. Es ist bei Anlegung des Grundbuchs für XXX/X hierher übertragen worden. Der Notar hat geltend gemacht, das die Belastung ausweisende Grundbuch sei insoweit unrichtig und durch lastenfreie Abschreibung zu berichtigen, weil FlSt XXX/X vom Ausübungsbereich des Rechts zu keiner Zeit betroffen gewesen sei.

Dem liegt Folgendes zugrunde:

Im Zuge von Übertragungen zu- und abgeschriebener Teilflächen aus den unter den Plannummern XXX, XXX und XXX vorgetragenen Ursprungsgrundstücken haben die damaligen Beteiligten des Bestellungsvertrags vom 6.2.1962 unter Bezugnahme auf den Veränderu[…]


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