OLG München: Höherer Kaufpreis bei Grundstückstransaktion als Geschäftswert
Das OLG München bestätigte in seinem Beschluss vom 22.12.2014 (Az.: 34 Wx 364/14 Kost) die Entscheidung des Amtsgerichts München. Hierbei wurde festgelegt, dass der Geschäftswert für die Eintragung einer Auflassung und Eigentumsvormerkung eines Grundstücks anhand des höheren Verkaufspreises des Grundstücks in einem nachfolgenden Vertrag zu bemessen ist. Die Beschwerde gegen die Anhebung des Geschäftswertes aufgrund eines gestiegenen Kaufpreises nach kurzfristigem Weiterverkauf wurde somit zurückgewiesen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Bestätigung des Beschlusses des Amtsgerichts München durch das OLG München.
Festlegung des Geschäftswertes für die Eintragung einer Auflassung und Eigentumsvormerkung.
Bewertung basiert auf dem höheren Kaufpreis bei einem kurzfristigen Weiterverkauf.
Der ursprüngliche Kaufpreis von 550.000 € wurde durch einen späteren Verkauf auf 780.000 € erhöht.
Keine Berücksichtigung von Wertsteigerungen durch Investitionen der Ersterwerber nach dem ersten Kaufvertrag.
Beschwerde der Beteiligten gegen die Geschäftswertfestsetzung erfolglos.
Wichtigkeit der zeitlichen Nähe des Weiterverkaufs für die Bewertung.
Rechtsgrundsatz: Höherer Wert bei der Eintragung ist maßgeblich, wenn keine besonderen Umstände entgegenstehen.
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Die Bedeutung der Auflassungsvormerkung im Eigentumsübergangsprozess
Die Auflassungsvormerkung spielt eine entscheidende Rolle beim reibungslosen Ablauf des Eigentumsübergangs bei einem Immobilienkauf. Sie dient als Vormerkung für den Eintrag ins Grundbuch und sichert dem Käufer einen gesetzlich geschützten Anspruch auf das Eigentum an der Immobilie. Die Eintragung der Auflassungsvormerkung erfolgt nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags durch den Notar und ist in der notariellen[…]