Eine Krankheit kann für einen Arbeitnehmer durchaus wirtschaftliche Folgen haben. Zwar ist der Umstand korrekt, dass es eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auf gesetzlicher Basis für den Arbeitnehmer gibt, doch endet diese Zahlung nach einem Zeitraum von sechs Wochen. Dauert die Erkrankung länger an, so tritt die gesetzliche Krankenkasse ein, welche jedoch einen niedrigeren Betrag an den Patienten ausschüttet. Dementsprechend entsteht auch eine regelrechte Einkommenslücke, die sich durch eine Krankentagegeldversicherung durchaus schließen lässt.
Das Krankentagegeld darf dabei jedoch auf gar keinen Fall mit dem Krankengeld verwechselt werden. Das Krankengeld wird durch die Krankenkasse entrichtet, während das Krankentagegeld von privaten Versicherungsgebern ausgezahlt wird. Das Krankengeld ist als Leistung den gesetzlich Versicherten vorbehalten und dementsprechend erhalten Privatversicherte auch kein Krankengeld. Auch das Krankenhaustagegeld darf nicht mit dem Krankentagegeld verwechselt werden. Das Krankenhaustagegeld ist eine Zusatzleistung, welche jedoch zwingend an den Aufenthalt im Krankenhaus verknüpft ist.
Die Voraussetzung für den Bezug des Krankentagegeldes ist das ärztliche Attest, welches die Arbeitsunfähigkeit des Patienten für den attestierten Zeitraum attestiert. Dieses Attest muss dann bei dem jeweiligen Versicherungsgeber in schriftlicher Form eingereicht werden, damit die Zahlung des Krankentagegeldes veranlasst werden kann. Die Zahlung des Krankentagegeldes beginnt mit dem Beginn der siebten Krankheitswoche, in welcher die gesetzlich vorgeschriebene Zahlung des Arbeitgebers endet. Nunmehr kommt es darauf an, ob der Patient die Zeit der siebten Woche durch eigene Ersparnisse abdecken kann oder nicht. Ein Wahltarif aus der gesetzlichen Krankenkasse heraus steht dann zur Verfügung, wenn der Patient die Zeit n[…]