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Rechtsanwälte Kotz GbR

Härtefallscheidung wegen psychischer Krankheit des Ehegatten

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KG Berlin, Az.: 13 WF 183/17

Beschluss vom 04.10.2017

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der am 31. August 2017 erlassene Beschluss über die Versagung von Verfahrenskostenhilfe sowie der in gleicher Sache am 20. September 2017 erlassene Nichtabhilfebeschluss des Amtsgericht Pankow/Weißensee – 16 F 4389/17 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gebühren werden nicht erhoben; Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.
Gründe
I.

Symbolfoto: Tuzenko/Bigstock

Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass das Familiengericht die begehrte Verfahrenskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Scheidung seiner Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres, mit der Begründung versagt hat, sein Begehren weise nicht die erforderliche Erfolgsaussicht auf, weil er das Vorliegen einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB nicht hinreichend dargetan habe.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet:

1. a) Richtig ist, dass die unzumutbare Härte, die gegeben sein muss, damit eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann, sich nicht auf die bloße Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens, sondern auf das Eheband als solches, das “weiter-miteinander-verheiratet-sein”, beziehen muss und dass hieran sehr strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. nur Palandt/Brudermüller, BGB [76. Aufl. 2017], § 1565 Rn. 9; MünchKomm/Weber, BGB [7. Aufl. 2017], § 1565 Rn. 101). Dem Familiengericht ist weiter darin beizupflichten, dass die verschiedenen, von der Antragsgegnerin ausgehenden Umstände – u.a. Zwangsstörungen und Wahnvorstellungen der Antragsgegnerin; die von ihr geäußerten Suiziddrohungen; Nachstellungen durch die Antragsgegnerin; von der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller pauschal ausgestoßene Verwünschungen und Morddrohungen – als solche und für sich genommen (noch) nicht ausreichen, um eine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB zu begründen. Denn einmal ist anerkannt, dass ein auf dem Ausbruch oder der Verschlimm[…]


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