LG Hamburg – Verfügung vom 23.05.2019 – Az.: 309 S 55/18
Gründe
1.
Die Kammer beabsichtigt nach derzeitiger Sach- und Rechtslage, auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Hamburg Blankenese vom 27.6.2018 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kammer legt dabei zugrunde, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten es unstreitig ist, dass der Streitverkündete zu 2) (nach dem Rubrum ist die Versicherung die Streitverkündete zu 2, im Urteil wird allerdings der Fahrer als Streitverkündete zu 2) genannt) mit angezogener Handbremse vor dem Fahrzeug der Klägerin in die Waschstraße gelangte und sein Fahrzeug stehen blieb mit der Folge, dass nicht nur das klägerische Fahrzeug bis zum Fahrzeug des Streitverkündeten zu 2) geschoben wurde, sondern ein weiteres Fahrzeug hinter dem klägerischen Fahrzeug auf dieses aufgeschoben wurde.
Diesen Sachverhalt hat das Berufungsgericht zugrunde zu legen. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist nicht gestellt worden. Die Berufungsinstanz ist keine Wiederholung der Tatsacheninstanz. Die Klägerin trägt nunmehr mit ihrer Berufungserwiderung vor, dass es nicht unstreitig sei, dass der Streitverkündete zu 2) mit angezogener Handbremse vor dem Fahrzeug der Klägerin in die Waschstraße gelangte. Ist jedoch in Wahrheit streitiges Vorbringen als unstreitig dargestellt, muss eine Tatbestandsberichtigung beantragt werden. Unrichtigkeiten des Tatbestandes sind nämlich einer Korrektur über § 529 ZPO nicht zugänglich. Hier steht allein der gesetzliche Weg des § 320 ZPO offen (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 529 Rdn. 6). Wird ein Antrag nach § 320 ZPO auf Berichtigung des Tatbestands unterlassen, so muss wegen der Beweiskraft des Tatbestands von der Richtigkeit des dort wiedergegebenen Tatsachenvortrags ausgegangen werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Februar 2003 -12 U 211/02 Rn. 21, juris; BGH NJW 2001,448).
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Streitverkündete das Feststellen der Handbremse verneint hat. Zu Recht hat das Amtsgericht insoweit ausgeführt, dass die Nebenintervenientin der unterstützen Partei nicht widersprechen konnte (vgl. BGH MDR 2007,1442), der Sachvortrag der Partei geht insoweit vor.
(Symbolfoto: Von Matushchak Anto[…]