Entgeltfortzahlung und Krankschreibungen: Arbeitsgericht stärkt den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte, dass die Klägerin, eine Zahnarzthelferin, aufgrund ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einen rechtmäßigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hatte. Die Beklagte, eine Zahnarztpraxis, konnte den hohen Beweiswert der Bescheinigungen nicht erschüttern. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wurde abgewiesen, und sie muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Bestätigung der Entgeltfortzahlung: Klägerin hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit.
Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: Diese wurden als ausreichender Nachweis für die Krankheit der Klägerin anerkannt.
Keine Erschütterung des Beweiswerts: Die Beklagte konnte den Beweiswert der Bescheinigungen nicht wirksam in Frage stellen.
Unwirksamkeit der Kündigung: Die Kündigung durch die Beklagte wurde nicht zum ursprünglich beabsichtigten Termin wirksam.
Arbeitsleistung und Entgeltanspruch: Für die Zeit der geleisteten Arbeit besteht ein unstreitiger Entgeltanspruch.
Keine ernsthaften Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit: Die Argumente der Beklagten waren nicht ausreichend, um ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu begründen.
Kosten des Berufungsverfahrens: Diese wurden der Beklagten auferlegt.
Keine Revision zugelassen: Das Gericht sah keinen Grund für eine Revision des Urteils.
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