Landgericht Koblenz
Az.: 6 S 342/06, 131 C 726/06, 6 S 342/06
Urteil vom 26.06.2007
In dem Rechtsstreit hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 08.05.2007 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 28.11.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.336,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.000,00 EUR seit dem 07.01.2006, und aus 336,10 EUR seit dem 23.03.2006 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin betreibt eine Spielbank und bietet im Internet die Möglichkeit, auch online an ihrem Spielbetrieb teilzunehmen. Gegenüber dem Beklagten beansprucht sie die Begleichung verlorener Wetteinsätze aus einem solchen Online-Spiel.
Mit Antragsformular vom 02.10.2004 beantragte der Beklagte den Abschluss eines Rahmenvertrages mit der Klägerin. Der Antrag wurde noch am gleichen Tag von der Klägerin geprüft und angenommen. Für den Betrieb der Online-Spielbank ist der Klägerin am 12. Juli 2004 auf Grundlage von §§ 1, 2 Abs. 1, Abs. 4 sowie § 3 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Spielbankgesetzes eine Spielbankerlaubnis erteilt worden (Bl. 30 GA). § 5 Ziffer 1 der Spielbankerlaubnis lautet:
„Jeder Spieler bestimmt bei seiner Registrierung ein für ihn geltendes, tägliches, wöchentliches oder monatliches Limit. Nachträgliche Erhöhungen dieses Limits sind erst nach einem Ablauf von 24 Stunden, Verminderungen sofort zulässig“.
In § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Rahmenvertrages ist geregelt:
„Nutzerschutz
Jeder Nutzer bestimmt bei seiner Registrierung ein für ihn zunächst geltendes tägliches, wöchentliches oder monatliches Limit (Verlustbegrenzung). Nachträgliche Erhöhungen sind erst nach Ablauf von 24 Stunden, Verminderungen sofort möglich.“
Der Beklagte hatte im Rahmen der Registrierung zum […]