Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Teilzeitbeschäftigung – Überschreiten der 2-Jahresgrenze

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LAG Rheinland-Pfalz
Az.: 8 Sa 211/09
Urteil vom 05.08.2009

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.02.2008, Az.: 1 Ca 2005/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30.09.2008 geendet hat.
Mit Arbeitsvertrag vom 19.04./01.05.2006 wurde die Klägerin von der W Administration und Steuerung GmbH befristet für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 29.09.2006 als Reinigungskraft eingestellt. Dieser Arbeitsvertrag wurde mit schriftlicher Vereinbarung vom 25.09.2006 bis zum 30.04.2007 verlängert.
Die W Administration und Steuerung GmbH verfügt über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG. Aufgrund eines zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Überlassungsvertrages wurde die Klägerin in der Zeit vom 01.05.2006 bis 30.04.2007 der Beklagten zur Arbeitsleistung als Reinigungskraft überlassen und von dieser bei der U KG in Ludwigshafen eingesetzt.
Am 02.04.2007 unterzeichnete die Klägerin einen Arbeitsvertrag, in welchem auf Seite 1 handschriftlich als Eintrittsdatum der „02.04.07“ und eine Befristung zum „28.09.07“ eingetragen ist. In Ziffer 3.1 auf Seite 2 des Vertragsformulars heißt es, dass das Arbeitsverhältnis zur Probe für die Dauer von sechs Monaten abgeschlossen wird. Mit schriftlicher Ergänzung zum Arbeitsvertrag, die von der Klägerin unterzeichnet und auf dem Feld „Unterschrift Vorgesetzter“ neben der Unterschrift mit dem Firmenstempel der Beklagten versehen ist, wurde das Eintrittsdatum auf den 01.05.2007 berichtigt.
Am 17.09.2007 vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten schriftlich eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages bis zum 30.09.2008.
Die Klägerin wurde auch während ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten durchgängig auf ihrem früheren Arbeitsplatz als Reinigungskraft bei der U KG in Ludwigshafen eingesetzt.
Mit ihrer am 20.10.2008 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung zum 30.09.2008 geltend gemacht.
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv