Betreuungsanordnung für geistig behinderte Person
Das Amtsgericht hat eine Betreuungsanordnung für eine geistig und seelisch behinderte Person erlassen, die von ihrer Tochter ausgeführt wird. Die Anordnung umfasst die Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen, Vermögenssorge und mehr. Die Überprüfungsfrist beträgt sieben Jahre. Die Betroffene hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, weil sie die Diagnose des Sachverständigen in Frage stellt und das Vertrauen in ihre Tochter als Betreuerin verloren hat.
Gericht bestätigt Betreuungsanordnung
Das Landgericht hat die Beschwerde abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Betreuungsanordnung erfüllt sind. Die Betroffene leidet an einem demenziellen Syndrom und einer organischen wahnhafte Störung, wie vom Sachverständigen festgestellt wurde. Die Krankheit beeinträchtigt ihre Fähigkeit, ihren Willen frei zu bilden und danach zu handeln.
Keine Beanstandung der Betreuerauswahl
Das Amtsgericht hat die Tochter der Betroffenen als Betreuerin ausgewählt, was vom Landgericht als angemessen betrachtet wurde. Obwohl die Betroffene den Enkel als weiteren Betreuer vorschlägt, ist dies nicht notwendig, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angelegenheiten der Betroffenen besser besorgt werden könnten. Obwohl die Betroffene ihr Vertrauen in ihre Tochter verloren hat, gibt es keine Hinweise darauf, dass diese als Betreuerin ungeeignet ist.
Urteil im Volltext
Das Landgericht hat eine Betreuungsanordnung für eine geistig und seelisch behinderte Person bestätigt. Die Tochter der Betroffenen wurde zur Betreuerin ernannt, da die Voraussetzungen für eine Betreuungsanordnung erfüllt sind. Die Betroffene hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, die jedoch abgewiesen wurde. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 25 Abs. 2 GNotKG, 81 FamFG, und die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
LG Limburg – Az.: 7 T 14/22 – Beschluss vom 12.04.2022
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 5.000,-EUR
Gründe
I.
(Symbolfoto: /Shutterstock.com)[[…]