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Fristlose Eigenkündigung bei Verweigerung einer vertragsgemäßen Beschäftigung durch Arbeitgeber

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Arbeitskampf im Arbeitsrecht: Eigenkündigung bei Verweigerung der vertragsgemäßen Beschäftigung
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass die fristlose Eigenkündigung der Verfügungsbeklagten wirksam ist. Die Kündigung erfolgte aufgrund der Weigerung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerin vertragsgemäß zu beschäftigen, was eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstellt. Die Interessenabwägung ergab, dass das Verhalten des Arbeitgebers eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 SaGa 16/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Wirksamkeit der fristlosen Eigenkündigung: Aufgrund der Nicht-Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs durch den Arbeitgeber.
Vertragswidrige Freistellung: Die Arbeitnehmerin wurde trotz Abmahnung nicht vertragsgemäß beschäftigt.
Reputationsschaden: Durch die öffentliche Bekanntgabe der Freistellung und Aufgabenentzug entstand ein Reputationsschaden für die Arbeitnehmerin.
Fehlende vertragsgerechte Beschäftigung: Keine konkreten Pläne des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerin vertragsgemäß zu beschäftigen.
Verhältnismäßigkeit der Kündigung: Es gab keinen angemesseneren Weg für die Arbeitnehmerin, auf die Pflichtverletzung zu reagieren.
Zweistufige Prüfung: Beurteilung der Kündigung auf ihre Angemessenheit und Interessenabwägung.
Pflichtverletzungen des Arbeitgebers: Erhebliche Pflichtverletzungen, die eine Rückkehr in die ursprüngliche Position unwahrscheinlich machten.
Dauertatbestand: Die Verletzung des Beschäftigungsanspruchs stellte einen fortlaufenden Verstoß dar, wodurch die Kündigungsfrist gewahrt wurde.

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