Berechnet ein Arbeitgeber in einem Kündigungsschreiben einen überhöhten Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers, so stellt die Erklärung im Kündigungsschreiben ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Die Angabe des Urlaubsabgeltungsanspruchs bezweckt, die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage mit dem Ausspruch der Kündigung abschließend festzulegen und einem Streit bei der späteren Abwicklung zu entziehen. Da die Erklärung des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt, muss er den falsch berechneten Urlaubsabgeltungsanspruch an den Arbeitnehmer auszahlen (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 04.04.2012, Az: 9 Sa 797/11). Ist die Anzahl der Urlaubstage vom Arbeitgeber aufgrund einer fehlerhaften Angabe im Personalabrechnungssystem zu hoch angegeben worden, so kann der Arbeitgeber die Erklärung trotzdem weder fechten, noch ist es dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Schuldversprechen des Arbeitgebers zu berufen.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 1 Ss Rs 70/11 (257) – Beschluss vom 10.01.2012 Das Urteil des Amtsgerichts Mühlhausen vom 15.03.2011 wird aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe I. Dem Betroffenen wird vorgeworfen, er habe entgegen […]