LG Essen – Az.: 15 S 3/16 – Beschluss vom 21.03.2016
Gründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer einstimmig beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen – Buer vom 07.12.2015 – 423 C 112/15 – durch Beschluss zurückzuweisen.
I.
Der Kläger begehrt seitens der Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 24.02.2015 in Gelsenkirchen auf der Polsumer Straße ereignete und bei dem das Klägerfahrzeug, ein BMW 525d, einen Streifschaden beginnend an der Fahrertür über das hintere linke Seitenteil hin bis zum hinteren Stoßfänger erlitten hat, für den der Sachverständige N. Reparaturkosten von netto 3.582,31 € kalkulierte. Diese sind zzgl. der Sachverständigenkosten von 678,78 € und einer Unkostenpauschale von 25,00 € Gegenstand der Klagehauptforderung von insgesamt 4.286,09 €.
Abgesehen vom Streit über die Haftung dem Grunde nach, verweigern die Beklagten unter Verweis auf die Rechtsprechung in anderen Fällen jeglichen Schadensersatz, weil der Kläger nicht schlüssig dargelegt habe, dass er die drei Vorschäden an seinem Fahrzeug, davon zwei u.a. auch im Heckbereich habe sach- und fachgerecht reparieren lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und in der Begründung die Frage der Haftung dem Grunde nach offen gelassen. Jedenfalls könne der Kläger keinen Schadensersatz geltend machen, weil er nicht schlüssig dargelegt habe, dass er den Vorschaden vom 15.04.2014 im Heckbereich ordnungsgemäß beseitigt habe.
Mit der Berufung rügt der Kläger die Rechtsanwendung, die unzureichende Auswertung der von ihm vorgelegten Reparaturbescheinigung des Sachverständige N. vom 19.05.2014 sowie des ebenfalls von ihm eingereichten Gutachtens des Dipl.-Ing. H… vom 22.10.2015 und die fehlende weitere Beweiserhebung des Amtsgerichts durch die unterlassene Vernehmung des klägerseits für die Durchführung der Reparatur des Schadens vom April 2014 benannten Zeugen D. K., der als gelernter Karosseriebauer länger als 5 Jahre in diesem Beruf in der Türkei gearbeitet habe, bevor der Kläger ihn in seinem Betrieb als Maler und Lackierer beschäftigt habe.
Der Kläger kommt mit der Berufung auf seine erstinstanzlich gestellten Anträge auf Zahlung von 4.286,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.04.2015 sowie auf Freistellung von vorgericht[…]