OLG Düsseldorf – Az.: I-23 U 90/18 – Urteil vom 26.03.2019
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.06.2018 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 18.580,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2017 sowie nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 562,16 EUR zu Händen der hinter den Klägern stehenden Rechtsschutzversicherung A Rechtsschutz-Schadenservice GmbH, Schaden-Nr.: ….. zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 63 %, die Beklagte zu 37 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
A.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von ihnen behaupteter Mängel an Außenabdichtungsarbeiten, die die Beklagte an dem Keller ihres Wohngebäudes in der …..straße … in Stadt 1 durchgeführt hat, sowie auf Zahlung von Nebenforderungen in Anspruch.
Im Jahre 2004 beauftragten die Kläger die Beklagte auf der Grundlage des Angebots vom 03.09.2004, Anlage B 2, GA Bl. 114 ff., mit der Abdichtung der in ihrem Keller befindlichen Bodenaufstandsfuge gegen Grundwasser. Mit Schlussrechnung vom 20.12.2004, Anl. BK 1, GA Bl. 265 ff., stellte die Beklagte hierfür Kosten in Höhe von insgesamt 25.009,60 EUR in Rechnung. Eine erneute Beauftragung mit Abdichtungsarbeiten gegen Tageswasser erfolgte aufgrund des Angebots vom 15.02.2007, Anlage B 3, GA Bl. 119 ff., über eine Auftragssumme in Höhe von 3.956,75 EUR. Die Schlussrechnung vom 08.05.2007 verhielt sich über einen Betrag in Höhe von 8.080,10 EUR. Zur Anwendung gelangen sollte in beiden Fällen vereinbarungsgemäß das sogenannte Schleierinjektionsverfahren, bei dem spezieller Zement vom Kellerinneren durch die Kellerwände injiziert wird und außen einen Zementschleier um den Keller herum bildet. Ausweislich des den Arbeiten zu Grunde liegenden Werkvertrags, Anl. B1, GA Bl. 111 ff., bestand Einigkeit darüber, dass eventuell erforderliche Nachinjektionen keine Mängel im Sinne einer Gewährleist[…]