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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitsversicherung – Fälligkeit der Versicherungsleistung

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LG Aachen – Az.: 9 O 259/19 – Urteil vom 28.01.2021

Die Beklagte wird verurteilt, über das Teil-Anerkenntnisurteil vom 22.10.2019 hinaus an die Klägerin 14.536,10 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.453,61 EUR ab dem 02.10., 02.11., 04.12.2018, 03.01., 02.02., 02.03., 02.04., 03.05., 04.06. und 02.07.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer ##### beginnend ab August 2019 bis längstens zum 31.12.2038 bis zum 1. Bankarbeitstag eines jeden Monats im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils 1350 EUR zu zahlen. Die Beklagte wird zudem verurteilt, für den Zeitraum bis zum 07.01.2021 Zinsen jeweils ab dem auf den 1. Bankarbeitstag folgenden Tag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, ab dem 01.08.2019 bis längstens zum 31.12.2038 Prämien aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer ##### an die Beklagte zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten auf Grundlage des Versicherungsscheins mit der Nummer ##### (Anlage K1) eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Dem Vertrag liegen die Versicherungsbedingungen „Selbstständige BerufsunfähigkeitsPolice oder BerufsunfähigkeitsStartPolice E356 mit der Abänderung SBV7“ (Anlage K2; im Folgenden: AVB-BUV) zugrunde. Für den Fall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit der Klägerin von mindestens 50 % ist eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.350 EUR und eine Befreiung von den Versicherungsprämien vereinbart. In Teil A Ziffer 1.2 (1) b) AVB-BUV sind für den Fall der Krankschreibung unter näher bezeichneten Voraussetzungen Leistungen für eine Dauer von bis zu 18 Monaten vorgesehen. Vereinbarter Vertragsbeginn war der 01.01.2017. Vereinbartes Versicherung- und spätestes Leistungsende war der 01.01.2039. Bis einschließlich Dezember 2017 betrug die von der Klägerin entrichtete monatliche Prämie 100,60 EUR, seitdem 103,61 EUR.

Im August 2017 erhielt die Beklagte über den zuständigen Vermittler die Nachricht e[…]


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