BUNDESGERICHTSHOF
Az.: III ZR 271/04
Urteil vom 03.02.2005
Vorinstanzen: LG Hamburg, AG Hamburg
Leitsatz:
Die Rückgabe einer in einem Strafverfahren beschlagnahmten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem diese aufzubewahren war; die zuständigen Justizbehörden sind nicht verpflichtet, die Sache dem Berechtigten an dessen Wohnsitz zu bringen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 31. Dezember 2004 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 20. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
In der Kanzlei des Klägers, eines seinerzeit in Hamburg praktizierenden Rechtsanwalts, wurden im Zuge eines gegen ihn geführten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in den Jahren 1984 und 1989 durch die dortige Staatsanwaltschaft Unterlagen aus Mandantenakten beschlagnahmt. Das Strafverfahren selbst wurde später vom Landgericht Hamburg gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 12.000 DM eingestellt; eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) wurde dem Kläger versagt. Die in mehreren Kartons aufbewahrten beschlagnahmten Unterlagen wurden daraufhin von der Staatsanwaltschaft zur Abholung bereitgestellt.
Der Kläger, der zwischenzeitlich seinen Wohn- und Kanzleisitz nach Ibiza verlegt hat, begehrt mit der vorliegenden Klage die Verurteilung der beklagten Freien und Hansestadt Hamburg (Justizbehörde – Justizamt), die beschlagnahmten Unterlagen an seinen neuen Wohnsitz zu übersenden. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landgericht (NJW 2004, 2455) hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1. Beide Vorinstanzen haben die Zulässigkeit der vorliegenden zivilgerichtlichen Klage mit Recht bejaht. Es geht hier um einen vermögensrechtlichen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung, der gem[…]