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Fahrzeugkaufvertrag – Offenbarungspflicht bei Fahrzeugkauf von „fliegenden Zwischenhändler“

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Käuferin bekommt Geld zurück: Fliegender Zwischenhändler täuschte sie über Unfallschaden
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied in einem Fall über Ansprüche aus einem Gebrauchtwagenkauf. Der Beklagte wurde wegen arglistiger Täuschung verurteilt, da er den Kaufpreis eines Audi A6 zurückzahlen musste. Er hatte verschwiegen, dass das Fahrzeug von einem „fliegenden Zwischenhändler“ erworben wurde und bereits einen erheblichen Unfallschaden erlitten hatte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 50/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Arglistige Täuschung: Der Beklagte hat arglistig gehandelt, indem er wichtige Informationen über den vorherigen Kauf und den Zustand des Fahrzeugs verschwieg.
Kaufpreisrückzahlung: Der Beklagte wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises von 16.928,63 € an die Klägerin verurteilt.
Zinsen und weitere Kosten: Zusätzlich zur Kaufpreisrückzahlung muss der Beklagte Zinsen und weitere Kosten, wie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, zahlen.
Annahmeverzug: Es wurde festgestellt, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet.
Unfallschaden und Fahrzeughistorie: Der Beklagte erwarb das Fahrzeug mit einem bereits vorhandenen, erheblichen Unfallschaden, was er der Klägerin nicht offenbarte.
Import des Fahrzeugs: Der Wagen wurde ursprünglich in den USA zugelassen, erlitt dort einen Unfallschaden und wurde dann nach Deutschland importiert.
Klageabweisung in anderen Punkten: Einige Ansprüche der Klägerin, insbesondere bezüglich weiterer Kosten, wurden abgewiesen.
Keine Revisionszulassung: Das Urteil ist spezifisch auf den Einzelfall bezogen und enthält keine grundsätzlichen Rechtsfragen, die eine Revision rechtfertigen würden.

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Offenbarungspflichten im Fahrzeugkauf: Rechtliche Rahmenbedingungen und Gerichtspraxis
(Symbolfoto: Nestor Rizhniak /Shutterstock.com)

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