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Sonnenlichtreflexionen durch Nachbargebäude – Unterlassungsanspruch

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OLG Stuttgart
Az: 10 U 146/08
Urteil vom 09.02.2009

Leitsatz:
Wird man durch Sonnenreflexionen eines Nachbargebäudes belästigt, so hat man unter Umständen gegenüber dem Eigentümer des Nachbargebäudes Unterlassungsansprüche. Die Frage, wann Lichtimmissionen erheblich belästigend und damit nicht mehr zumutbar sind, ist nach Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft zu beurteilen, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Es kommt nicht allein auf Art, Stärke und Dauer der Lichteinwirkung und die gegebenenfalls hervorgerufene Blendwirkung an. Grenzwerte für Sonnenlichtreflexionen oder sonstige Tageslichtimmissionen gibt es nicht. Die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist deshalb anhand des Empfindens eines verständigen Durchschnittsmenschen zu ermitteln.

1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2008, Az. 18 O 505/07, wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, das fest verglaste Oberlicht auf dem Dach des Hauses 161 in Stuttgart – soweit dieses zum Grundstück 171 in Stuttgart hin ausgerichtet ist – durch geeignete Maßnahmen in den Zustand zu versetzen, der ausschließt, dass von dem fest verglasten Oberlicht auf dem Haus 161 zu dem Grundstück 171 hin an sonnigen Tagen, insbesondere im Zeitraum von März bis Oktober des Jahres, unzumutbare Reflexblendungen ausgehen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte. Die Kosten der Nebenintervention werden nicht erstattet.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.500,- €

Gründe
I.
Die Kläger begehren von der Beklagten die Beseitigung der Blendwirkung, die von einem Oberlicht des Gebäudes der Beklagten auf die Wohnung der Kläger einwirkt.
Bezüglich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 18.6.2008 verwiesen.
Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Ein Beseitigungsanspruch der Kläger bestehe gemäß §§ 903, 1004 BGB nicht. Die Reflexionswirkung des Sonnenlichts durc[…]


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