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Arbeitsplatzverlust ist bei Strafantritt im offenen Vollzug zu berücksichtigen

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 2 BvR 725/07
Beschluss vom 27.09.2007

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. März 2007 -1 VAs 2/07-,
b) den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom 6. Februar 2007 -6 OBL 3/07-,
c) den Bescheid der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 29. November 2006 -3000 Js 495/05-,
d) den Vollstreckungsplan der Freien und Hansestadt Hamburg vom 25. Oktober 2006
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. September 2007 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen, einschließlich der Auslagen für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, zu erstatten.

Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ladung des Beschwerdeführers zum Strafantritt im geschlossenen Vollzug – unter Versagung der zwecks Erhaltung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses beantragten Ladung unmittelbar in den offenen Vollzug – und deren gerichtliche Bestätigung.
I.
1.
Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger. Er befand sich vom 14. November 2005 bis zum 22. Februar 2006 in Untersuchungshaft und wurde sodann vom weiteren Vollzug der Haft verschont. Das Landgericht Hamburg verurteilte ihn am 5. Mai 2006 wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Das Urteil ist rechtskräftig.
2.
Mit Datum vom 9. November 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Hamburg, ihn gemäß § 10 Abs. 1 StVollzG unmittelbar in den offenen Vollzug zu laden. Nach dieser Bestimmung solle ein Verurteilter grundsätzlich im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn er die V[…]


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