OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Az.: 11 W 1220/01
Beschluss vom 25.04.2001
Vorinstanz: Landgericht München II – Az.: 4 O 7131/00
Leitsatz:
Für eine wiederholt mit identischer Klageschrift eingereichte Klage können über die schon für die erste Klage bezahlten Gerichtsgebühren hinaus keine weiteren Gerichtsgebühren gefordert werden.
Normen: § 49 GKG; Nr. 1201 f KVGKG
In Sachen wegen Schadensersatzes hier: Gerichtskostenansatz erläßt das Oberlandesgericht München, 11. Zivilsenat, auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 5.3.2001 am 25. April 2001 folgenden
Beschluß:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 5.3.2001 aufgehoben.
Der Kostenvermerk der Kostenbeamtin des Landgerichts München II vom 13.2.2001 wird aufgehoben.
Gründe:
Die Klage vom 13.11.2000 hat die Klägerin zweimal beim Landgericht München II eingereicht, und zwar am 15.11.2000 und am 5.12.2000. Der erste Vorgang wurde mit dem Aktenzeichen 10 O 6706/00 registriert; der zweite Vorgang erhielt das Aktenzeichen 4 O 7131/00. Die von der 4. Zivilkammer wegen „Doppeleintragung“ angeregte Übernahme der Sache hat die 10. Zivilkammer abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 6.2.2001 hat die Klägerin „zur Vereinfachung des durch die fälschlicherweise erfolgte doppelte Registrierung der Klage vom 13.11.2000 verkomplizierten Verfahrens“ den unter dem Aktenzeichen 4 O 7131 /00 „registrierten Schriftsatz vom 13.11.2000“, zurückgenommen. Mit Vermerk vom 13.2.2001 hat die Kostenbeamtin festgestellt, daß Gerichtskosten nach Nr. 1202 KV GKG in Höhe von 475,– DM angefallen seien, die mit Einreichung der Klage fällig seien und für die nach § 49 GKG die Klägerin hafte. Eine Kostenrechnung wurde „vorerst“ nicht erstellt, weil die Klägerin sich schon mit Schriftsatz vom 17.1.2001 gegen die Erhebung von Kosten für das Verfahren 4 O 7131 /00 gewandt hatte.
Mit Beschluß vom 5.3.2001 hat das Landgericht den Antrag der Klägerin auf Niederschlagung der Gerichtskosten vom 17.1.2001 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. D[…]