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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Beschäftigung auf einer bestimmten Hierarchieebene

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ArbG Ulm, Az.: 5 Ca 328/16

Urteil vom 14.03.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 1.091,93 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2016 an den Kläger zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger auf einer gleichwertigen Position zu seiner bisherigen Tätigkeit als Leiter Quality Management mit disziplinarischer Führungs- und Personalverantwortung auf der Hierarchieebene AT B mit EFK (Erweiterter Führungskreis) zu beschäftigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, das Ermahnungsschreiben vom 28.04.2016 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 17.441,93 festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: Pixabay

Die Parteien streiten über die Pflichten der Beklagten zur Zahlung eines restlichen Teils der variablen Vergütung, zur Beschäftigung des Klägers auf einer bestimmten Hierarchieebene und zur Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte.

Der 1964 geborene Kläger ist verheiratet und gegenüber einem Kind unterhaltsverpflichtet. Er ist seit dem 01.08.2009 bei der Beklagten als Leiter Quality Management beschäftigt. In seiner Funktion als Leiter Quality Management gehörte der Kläger zur firmeninternen Hierarchieebene AT B mit EFK (Erweiterter Führungskreis) und hatte die disziplinarische Führungs- und Personalverantwortung gegenüber einem Team von zuletzt vier Mitarbeitern. Das regelmäßige Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug zuletzt EUR 8.175,00 zzgl. einer variablen Vergütung.

Die variable Vergütung setzt sich zusammen aus einer Erfolgsbeteiligung (sog. collective part) und einer Tantieme (sog. individual part). Die Höhe der Tantieme ist abhängig von der Erreichung individueller Ziele. Die Festlegung dieser Ziele erfolgt ebenso wie die Bestimmung der Zielerreichung nach den Vorgaben der Betriebsvereinbarung über das Mitarbeitergespräch für AT-Angestellte vom 18.12.2012 (Abl. 32–37; nachfolgend: „BV Mitarbeitergespräch“). Die BV Mitarbeitergespräch lautet auszugsweise wie folgt:

„3.4. Bewertung der Gesamtleistung

Nach Ablauf des Kalenderjahres wird der Zielerr[…]


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