Ehegattentestament: Schlusserbeneinsetzung bindet auch nach Zuwendungsverzicht
Das OLG Hamm bestätigte, dass aufgrund eines Ehegattentestaments und eines späteren Verzichts einer Erbin, der Beteiligte zu 1) als Alleinerbe nach der Erblasserin gilt. Trotz eines späteren handschriftlichen Testaments der Erblasserin sind die testamentarischen Verfügungen und deren Bindungswirkungen maßgeblich für die Erbfolge.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
Ehegattentestament von 1980: Die Eheleute setzen sich gegenseitig als Erben ein und bestimmen ihre Kinder A und C als Nacherben, während Tochter B nur den gesetzlichen Pflichtteil erhalten soll.
Verzichtserklärung von Tochter C: 2001 verzichtet C notariell auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht, wodurch ihr Erbteil an A anwächst.
Keine Ersatzerben-Berufung für C’s Abkömmlinge: Der Verzicht von C erstreckt sich auch auf ihre Abkömmlinge, wodurch diese als Ersatzerben ausscheiden.
Bindungswirkung des Ehegattentestaments: Nach dem Tod des Ehemannes konnte die Erblasserin nicht durch ein neues Testament die Erbfolge ändern, da das Ehegattentestament bindend war.
Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzungen: Das Gericht erkennt eine gegenseitige Abhängigkeit der Verfügungen im Testament, wodurch die Bindungswirkung auch den durch Verzicht angewachsenen Erbteil umfasst.
Anwachsung des Erbteils an A: Durch den Verzicht von C wächst ihr Erbteil A zu, der somit Alleinerbe wird.
Ablehnung der Beschwerden von Beteiligten zu 2) und 3): Ihre Ansprüche auf den Erbteil werden zurückgewiesen, da die testamentarischen Verfügungen Vorrang haben.
Kostenentscheidung und Nachlasswert: Die Kosten des Verfahrens werden anteilig den Beteiligten zu 2) und 3) auferlegt, und der Wert des Nachlasses wird auf 100.000 € festgesetzt.
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