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Hinweispflicht des Arbeitgeber auf Arbeitslosmeldung nach Kündigung?

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Freiburg –
Az: 11 Sa 110/04
Verkündet am 27.01.2005
Vorinstanz: ArbG FR – Az.: 9 Ca 132/04

In dem Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Freiburg -11. Kammer auf die mündliche Verhandlung vom 27.01.2005 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 28.07.2004, Az. 9 Ca 132/04, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Hinweispflicht nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SBG III.
Der Kläger war bei der Beklagten zu 1 seit 18. August 2003 beschäftigt. Der Beklagte zu 2 ist Gesellschafter der Beklagten zu 1. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 kündigte der Beklagte zu 2 für die Beklagte zu 1 das Arbeitsverhältnis zum 15.01.2004. Einen Hinweis darauf, dass der Kläger sich Arbeit suchend melden müsse, enthielt das Kündigungsschreiben nicht.
Tatsächlich wurde das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bis 31.01.2004 fortgesetzt, der Kläger war ab 01.02.2004 arbeitslos und bezog ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld.
Der Kläger hatte sich am 08.01.2004 Arbeit suchend gemeldet. Mit Schreiben vom 11.02.2004 teilte das Arbeitsamt Schwenningen dem Kläger mit, dass er der Verpflichtung nach § 37 b SGB III, sich unverzüglich beim Arbeitsamt Arbeit suchend zu melden, sobald er den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses kennt, nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Eine Meldung als Arbeit suchend habe spätestens am 16.12.2003 erfolgen müssen. Damit sei nach § 140 SGB III eine Minderung des Anspruchs auf Leistungen um 35,00 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung eingetreten, was einen Minderungsbetrag von 840,00 Euro ergebe. Die Anrechnung beginne am 01.02.2004 und habe einen Abzug von der täglichen Leistung von 15,01 Euro bis zum Ablauf des 27.03.2004 zur Folge. Entsprechend der Ankündigung im Schreiben vom 11.02.2004 erhielt der Kläger tatsächlich ein im Ergebnis um 840,00 Euro verringertes Arbeitslosengeld.
Der Kläger hat den Minderungsbetrag vom Beklagten als Schadensersatz geltend gemacht und behau[…]


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